BGH I ZR 225 / 12
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die als Hintergrundloops für die Neukomponierung eines Rap Songs verwendeten kurzen, vom ursprünglichen Gesang getrennten Musiksequenzen eines von Dritten komponierten Songs urheberrechtlich geschützt sind.
Das Gericht entschied, dass diese kurzen Musiksequenzen eine schöpferische Eigentümlichkeit besitzen müssen, um als Werk vom Urheberrecht geschützt zu sein. Es genüge nicht ein routinemässiges Schaffen. Ausserdem stellt die ursprüngliche Verbindung der Musiksequenzen mit Gesang für sich genommen kein schutzfähiges Werk dar.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen