BGH I ZR 65 / 14
Der Bundesgerichtshof hat
entschieden, dass die mit Hilfe der Funktion "Freunde finden" des
Internet-Dienstes "Facebook" versendeten Einladungsemails an
Personen, die nicht als "Facebook"-Mitglieder registriert sind, eine
wettbewerbsrechtlich unzulässige belästigende Werbung darstellen. Der I.
Zivilsenat hat weiter entschieden, dass "Facebook" im Rahmen des im
November 2010 zur Verfügung gestellten Registrierungsvorgangs für die Funktion
"Freunde finden" den Nutzer über Art und Umfang der Nutzung von ihm
importierter Kontaktdaten irregeführt hat.
Einladungsemails von
"Facebook" an Empfänger, die in den Erhalt der emails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, stellen eine unzumutbare Belästigung im Sinne
des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar. Die Einladungsemails sind Werbung der Beklagten, auch wenn ihre Versendung durch den
sich bei "Facebook" registrierenden Nutzer ausgelöst wird, weil
es sich um eine von der Beklagten zur Verfügung gestellte Funktion
handelt, mit der Dritte auf das Angebot von "Facebook" aufmerksam gemacht werden sollen. Die Einladungsemails werden vom Empfänger nicht als private Mitteilung des "Facebook"-Nutzers, sondern als
Werbung der Beklagten verstanden.
Durch die Angaben, die die Beklagte im November 2010 bei der Registrierung für die Facebook-Funktion "Freunde finden" gemacht hat, hat die Beklagte sich registrierende Nutzer entgegen § 5 UWG** über Art und Umfang der Nutzung der email Kontaktdaten getäuscht. Der im ersten Schritt des Registrierungsvorgangs eingeblendete Hinweis "Sind deine Freunde schon bei Facebook?" klärt nicht darüber auf, daß die vom Nutzer importierten email Kontaktdaten ausgewertet werden und eine Versendung der Einladungsemails auch an Personen erfolgt, die noch nicht bei "Facebook" registriert sind. Die unter dem elektronischen Verweis "Dein Passwort wird von Facebook nicht gespeichert" hinterlegten weitergehenden Informationen können die Irreführung nicht ausräumen, weil ihre Kenntnisnahme durch den Nutzer nicht sichergestellt ist.