Montag, 9. Januar 2017

EuGH untersagt allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs-und Standortdaten

EuGH C-203 / 15


Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass das Unionsrecht eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten untersagt. Es steht den Mitgliedstaaten aber frei, vorbeugend eine gezielte Vorratsspeicherung dieser Daten zum alleinigen Zweck der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen, sofern eine solche Speicherung hinsichtlich der Kategorien von zu speichernden Daten, der erfassten Kommunikationsmittel, der betroffenen Personen und der vorgesehenen Dauer der Speicherung auf das absolut Notwendige beschränkt ist.

Bereits in 2014 hatte der EuGH mit dem Urteil Digital Rights Ireland vom 8.4.2014 (C-293/12 u.a.) die Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten für ungültig erklärt, weil der Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten durch die mit dieser Richtlinie vorgeschriebene allgemeine Verpflichtung zur Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten nicht auf das absolut Notwendige beschränkt war.

Keine generelle Haftung des Suchmaschinenbetreibers für Links zu illegalen Inhalten

OLG Karlsruhe 6 U 2/15


Das Oberlandesgericht in Karlsruhe hatte einen Fall zu entscheiden, in dem vom Ausland her rechtswidrige Inhalte auf immer wieder wechselnden ausländischen Webseiten veröffentlicht wurden und der Verletzte im Inland sich daher an den Suchmaschinenbetreiber wendete und von ihm verlangte, generell Webseiten mit diesem rechtswidrigen Inhalt nicht mehr in seinem Suchergebnis anzuzeigen.



Das Gericht entschied, dass der Suchmaschinenbetreiber nur nach konkretem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung (hier: Verlinkung angeblich persönlichkeitsrechtsverletzender Beiträge) auf Unterlassung haftet. Es obliegt dem Betroffenen, dem Suchmaschinenbetreiber die konkreten Links mitzuteilen, durch die er rechtswidrig in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wird. Suchmaschinenbetreiber sind nicht verpflichtet, ihrerseits von Dritten in das Netz gestellte Beiträge aufzuspüren und auf eventuelle Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu überprüfen.