Mittwoch, 18. März 2015

Halten des Mobiltelefons bei Fahrt für alle Funktionen rechtswidrig

Oberlandesgericht Hamm  1 RBs 232 / 14


Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine illegale Benutzung eines Mobiltelefons während des Führens eines Kfz gemäss § 23 StVO  nicht nur dann vorliegt, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemässen Verwendung von Bedienfunktionen, worunter auch die Nutzung als Navigationshilfe bzw. zur Internetabfrage fällt.

§ 23 StVO soll vor allem gewährleisten, dass der Fahrzeugführer auch dann, wenn er ein Mobiltelefon benutzt, beide Hände frei hat, um die "Fahraufgabe" zu bewältigen. Dementsprechend fällt auch der Einsatz des Mobiltelefons für Abfragen über das Internet unter den Paragraphen.  



Aufzeichnungen mit Dashcam verletzen Recht auf Informationelle Selbstbestimmung

Landgericht Heilbronn  3 S 19 /14


Das Landgericht Heilbronn hat in einem Verkehrsrechtsfall entschieden, dass mit einer in einem Auto angebrachten Dashcam gemachten Aufzeichungen einer anderen Person ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel sind.

Die Aufzeichnung der andern Person mittels Dashcam verletzt diese in ihrem Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 des Grundgesetzes. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst das Recht am eigenen Bild und ist Ausprägung eines sich an moderne Entwicklungen anpassenden Persönlichkeitsschutzes über personenbezogene Informationen. Dem Grundrechtsträger steht hiernach die Befugnis zu, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. 
Dem Interesse an der Zivilrechtspflege, im konkreten Fall der Nutzung der Aufzeichnungen zur Beweiserbringung, kommt nicht generell ein überwiegendes Gewicht gegenüber dem Recht des Gefilmten auf Informationelle Selbstbestimmung zu. Es müssen vielmehr weitere Gesichtspunkte hinzutreten, die das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Rechtsverletzung als schutzbedürftig erscheinen lassen. Ein derartiger Eingriff könne höchstens dann zulässig sein, wenn schwerwiegenden Beeinträchtigungen, wie etwa Angriffe auf die Person, nicht in anderer Weise zumutbar begegnet werden könne.

Montag, 2. März 2015

Digitale Datendiebstähle steigen weltweit um 49%

Die niederländische Firma Gemalto, ein führendes Unternehmen im Bereich der digitalen Sicherheit, hat ihren Jahresbericht zur weltweiten Entwicklung von digitalen Datendiebstählen veröffentlicht. Demnach stieg die Zahl der Datendiebstähle im Jahr 2014 gegenüber dem Vorjahr um 49% auf 1500 erfolgreiche Angriffe. Es waren 1 Milliarde Daten betroffen, was einen Anstieg von 78% bedeutet. 

Identitätsdiebstahl machte mit 54% den grössten Anteil unter den digitalen Angriffen aus, ein Anstieg von 23% gegenüber 2013.

Unter den Betroffenen von grossen digitalen Datendiebstählen waren unter anderem die Einzelhandelskette Home Depot mit 109 Millionen entwendeten Daten, die Bank Morgan Stanley mit 83 Millionen gestohlenen digitalen Identitäten und der online Handelsplatz Ebay mit 145 Millionen entwendeten Identitäten.

In Bezug auf Länder fällt in Europa die Mehrheit der Datendiebstähle mit 109 auf Grossbritannien. In Deutschland wurden im Vergleich dazu 7 Fälle bekannt.