Mittwoch, 18. März 2015

Aufzeichnungen mit Dashcam verletzen Recht auf Informationelle Selbstbestimmung

Landgericht Heilbronn  3 S 19 /14


Das Landgericht Heilbronn hat in einem Verkehrsrechtsfall entschieden, dass mit einer in einem Auto angebrachten Dashcam gemachten Aufzeichungen einer anderen Person ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel sind.

Die Aufzeichnung der andern Person mittels Dashcam verletzt diese in ihrem Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 des Grundgesetzes. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst das Recht am eigenen Bild und ist Ausprägung eines sich an moderne Entwicklungen anpassenden Persönlichkeitsschutzes über personenbezogene Informationen. Dem Grundrechtsträger steht hiernach die Befugnis zu, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. 
Dem Interesse an der Zivilrechtspflege, im konkreten Fall der Nutzung der Aufzeichnungen zur Beweiserbringung, kommt nicht generell ein überwiegendes Gewicht gegenüber dem Recht des Gefilmten auf Informationelle Selbstbestimmung zu. Es müssen vielmehr weitere Gesichtspunkte hinzutreten, die das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Rechtsverletzung als schutzbedürftig erscheinen lassen. Ein derartiger Eingriff könne höchstens dann zulässig sein, wenn schwerwiegenden Beeinträchtigungen, wie etwa Angriffe auf die Person, nicht in anderer Weise zumutbar begegnet werden könne.

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