Donnerstag, 19. Februar 2015

Abschlussbericht des Google Beratergremiums über das Recht auf Vergessen

Google hat den Abschlussbericht seines Beratergremiums über das Recht auf Vergessen veröffentlicht. Der Kern des Berichts ist ein Katalog von Kriterien, welche Google anwenden soll, wenn eine Person die Löschung von Verknüpfungen vom Ergebnisindex der Google Suchmaschine verlangt. Der Bericht enhält keine Anleitung, welche Reihenfolge und welcher Wert diesen Kriterien bei der Prüfung zukommt. Die EU arbeitet zur Zeit an einer Verordnung, um das Recht auf Vergessen zu addressieren.

Resolution gegen Massenüberwachung durch Staaten

Die parlamentarische Versammlung des Europarates, ein Organ des Europarates, welches unter anderem den Generalsekretär des Europarates und die Richter des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs auswählt, hat eine Resolution verabschiedet gegen die Massenüberwachung durch Länder der sogenannten „five eyes“ Partner USA, Grossbritannien, Kanada, Australien und Neuseeland. Es wird kritisiert, dass diese Praktiken die Menschenrechte gefährden.


Die Resolution stellt in ihren Schlussfolgerungen wesentlich auf die Erkenntnisse im Zusammenhang mit den Enthüllungen des ehemaligen US-Geheimdienstmitarbeiters Edward Snowden ab. Sie hält die Massenüberwachung durch diese Länder für erfolglos im Kampf gegen Terrorismus und organisiertes Verbrechen. Die gesammelten Informationen wurden vielmehr für Terrorangriffe, Wirtschaftsspionage und massive Verletzungen der Privatsphäre von Bürgern missbraucht. Die Resolution fordert dazu auf, nationales Recht und internationales Völkerrecht betreffend der geheimdienstlichen Sammlung von Informationen zu ändern.

Datenschutzbeauftragte in der EU erstellen Richtlinien für Recht auf Vergessen

Die nationalen Datenschutzbeauftragten in der EU, welche sich in der sogenannten „Artikel 29 Datenschutzgruppe“ austauschen, haben Richtlinien erstellt bezüglich der Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs betreffend des Rechts auf Vergessen in Internetsuchmaschinen (Fall „Google Spanien“).

Die Arbeitsgruppe hält das EuGH Urteil für anwendbar auf alle Internetsuchmaschinen, welche selbst oder durch Tochterunternehmen innerhalb der EU Daten verarbeiten zur Gewinnerzielung. Das Recht auf Löschung einer Ergebnisverknüpfung besteht unabhängig davon, ob die Verknüpfung zu der Adresse eines Dokuments oder Webseite in oder ausserhalb der EU besteht. Das Suchergebnis ist zu löschen, jedoch nicht die verknüpfte Informationsquelle selbst, sofern sie von der Suchmaschine gespeichert ist.


Ausserdem werden 13 allgemeine Kriterien erarbeitet, welche sich mit der Behandlung von Beschwerden der Betroffenen durch die Datenschutzbeauftragten befassen.

Unverhältnismässige Preise einer Internetauktion kein Verstoss gegen gute Sitten

Bundesgerichtshof VIII ZR 42 / 14


Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob ein Preis, welcher in einer Ebay Auktion erzielt wurde, gegen die guten Sitten verstiess und damit rechtswidrig war,  weil er in unverhältnismässiger Weise vom eigentlich Marktwert des auktionierten Gegenstandes abwich.
Das höchste Gebot in der verbindlichen Auktion für den Gegenstand, ein KfZ mit einem Startpreis von 1 Euro, war 555,55 Euro. Der Verkäufer entschloss sich, die Auktion zu beenden und den Wagen stattdessen anderweitig an einen Dritten für 4200 Euro zu verkaufen. Der Käufer in der Auktion verklagte daraufhin den Verkäufer auf Schadensersatz in Höhe des Marktwertes des Autos von 5249 Euro.


Das Gericht stellte fest, dass ein verbindlicher Kaufvertrag durch die Auktion zustande gekommen war. Es hielt den Vertrag nicht für einen Verstoss gegen die guten Sitten, da es gerade das Motiv der Parteien einer Internetauktion ist, einen Preis zu erzielen, welcher in unverhältnismässiger Weise über oder unter dem Marktpreis liegt.

"Framing" und Urheberrecht

Europäische Gerichtshof C – 348 / 13


Der Europäische Gerichtshof hatte sich mit einer Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs zu beschäftigen, ob das Einbetten eines fremden Werkes auf der eigenen Webseite, welches auf einer anderen Webseite bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, als der Öffentlichkeit Zugänglichmachen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der EU Richtlinie 2001 / 29 / EC zu werten ist, obwohl das Werk weder einer neuen Öffentlichkeit noch in einer ganz anderen technischen Art vermittelt wird. Es war also vom Gericht zu beantworten, ob das sogenannte „Framing“ eine Urheberrechtsverletzung darstellt.


Der Gerichtshof nahm Bezug auf seine vorherige Entscheidung betreffend der Verknüpfungen im Internet auf ein anderes Dokument oder andere Webseite („online hyperlink“) und stellte fest, dass Verknüpfungen kein neues Zugänglichmachen für die Öffentlichkeit darstellen, unabhängig von der technischen Art der Verknüpfung, solange die Verknüpfung zu einer Webseite führt, welche der Allgemeinheit zugänglich ist.

Verfügung gegen Google wegen illegalen Erhebens von persönlichen Daten


Der Datenschutzbeauftragte der Stadt Hamburg hat Ende September 2014 eine Verfügung gegen die US Firma Google Inc. erlassen, Verletzungen des Telemedien – und Datenschutzgesetzes, welche durch das illegale Erheben und Verbinden von Nutzerdaten erfolgten, zu beheben.

Der Datenschutzbeauftragte führt an, dass es für Google derzeit möglich ist, bedeutsame und fast umfängliche Datensammlungen über Nutzer zu erstellen durch die Verbindung von erhobenen Daten aus verschiedenen von Google direkt oder indirekt angebotenen Diensten, wie zum Beispiel
- das Erstellen von Reiseprofilen durch das Auswerten von Standortdaten;
- das ermitteln von spezifischen Interessen und Vorlieben durch das Auswerten der 
  Suchmaschinennutzung;
- das Feststellen des sozialen und finanziellen Status des Nutzers, seines Aufenthaltsortes
  und vieler anderer Gewohnheiten durch das Analysieren der erhobenen Daten;
- das Schlussfolgern von Informationen wie Freundschaften, sexuelle Orientierung und 
  Beziehungsstatus.


Google wird angewiesen, die notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen zu ergreifen, um zu garantieren, dass seine Nutzer entscheiden können, in welchem Masse ihre Daten für Profilerstellungen genutzt werden. Dieser Schritt erfolgte in Absprache mit verschiedenen anderen EU Mitgliedsländern, welche vergleichbare Massnahmen gegen Google Inc. unter ihrem lokalen Recht ergreifen.

UN Resolution zur Förderung und zum Schutz von Menschenrechten im Internet

UN-Menschenrechtsrat Resolution A / HRC / 26 / L.24


Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen hat eine Resolution verabschiedet zur Förderung, zum Schutz und zur Ausübung von Menschenrechten im Internet. Insbesondere

     - werden die gleichen Rechte für Menschen im Internet wie ausserhalb bestätigt, wie die
       Meinungsfreiheit;
     - wird die globale und offene Eigenart des Internets als antreibende Kraft für Fortschritt 
       anerkannt;
     - werden die Staaten aufgefordert, den Zugang zum Internet zu fördern und zu
       ermöglichen;
     - wird die gute Ausbildung durch die Förderung von digitaler Literatur und Information im 
       Internet bekräftigt;
     - werden die Staaten aufgefordert, Sicherheitsbedenken des Internets zu adressieren,            um den Schutz von Menschenrechten sicherzustellen;
     - werden die Staaten aufgefordert, öffentliche Regeln zu erstellen und zu erlassen, 
       welche die globale, offene und interoperative Eigenart des Internets bestätigen.

Bibliotheken und digitales Urheberecht

Europäischer Gerichtshof C – 117 / 13


Der Europäische Gerichtshof hatte zu entscheiden, ob eine Universitätsbibliothek berechtigt war, ein Buch in digitaler Form über speziell dafür eingerichtete technische Geräte zum Lesen bereitszustellen und Lesern zu erlauben Ausdrucke des Buches zu machen und es auf einen privaten USB Speicher zu übertragen.

Das Gericht befand, dass es im Rahmen der EU Richtlinie über Urheberrecht in der Informationsgesellschaft (2001 / 29 / EC) einer Bibliothek zu erlauben ist, Bücher in digitaler Form seinen Lesern zu Zwecken von Lehre und Forschung zugänglich zu machen. Ohne ein solches Recht könnten Bibliotheken ihren Zweck in der Informationsgesellschaft nicht erfüllen.

Jedoch ist das Erlauben des Ausdruckens des Buches oder Speicherns auf einem USB Gerät nicht notwendig zur Erfüllung des Zwecks der Lehre und Forschung. Ein solches Zugänglichmachen des Werkes ist daher nur vom Recht gedeckt, wenn der Leser den Inhaber der Rechte am Werk entsprechend bezahlt bzw. nationales Recht einen Ausgleich vorsieht.

Adidas und Internethandel

Das Bundeskartellamt hatte sich mit dem Fall zu beschäftigen, dass die Firma Adidas in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Vetrieb seiner Produkte es Einzelhändlern untersagte, die Produkte über online Platformen von Ebay, Amazon, Rakuten, Yatego und anderen zu verkaufen.

In Bestätigung seiner bisherigen Beurteilung von Vertriebsverboten über online Foren wie Ebay und Amazon das Bundeskartellamt befand, dass selektive Distributionswege im Prinzip rechtmässig sind, jedoch nicht die generelle Untersagung einer bestimmten Vertriebsart – oder Form. Die Firma Adidas hat nach dieser Entscheidung seine AGB den gesetzlichen Erfordernissen angepasst.

Mittwoch, 18. Februar 2015

Parodie und Urheberrecht

Europäischer Gerichtshof EC – 201 / 13


Der Europäische Gerichtshof hatte zu entscheiden, wann die Nutzung des geschützten Werkes eines anderen eine Parodie darstellt und damit vom Urheberrechtsschutz ausgenommen ist. Eine solche Parodie würde dann keine Urheberrechtsverletzung darstellen.
Das Gericht befand, dass das Konzept der Parodie ein eigenständiges Konzept des EU Rechts ist und daher einheitlich in der EU ausgelegt werden muss. Eine Parodie hat a) ein existierendes Werk zu verwenden und trotzdem merklich unterschiedlich von ihm zu sein, und b) einen Ausdruck von Humor oder Spott darzustellen.

Die Ausnahme der Parodie vom Urheberechtsschutz gilt nicht für Parodien, welche eine diskriminierende Botschaft enthalten. In dem Fall hat der Inhaber der Rechte am Originalwerk ein legitimes Interesse sicherzustellen, dass sein Werk nicht mit jener Botschaft assoziiert wird.

Neue Vorschläge für EU Richtlinien für Cloud Serviceverträge

Vorschläge zu neuen Richtlinien, welche kommerziellen Nutzern helfen sollen, Geld zu sparen und optimalen Nutzen aus Cloud Computing Diensten zu ziehen, wurden der Europäischen Kommission von der Cloud Select Industry Gruppe überreicht im Rahmen der Cloud Strategie der Kommission, das Vertrauen in diese Dienste zu stärken. Co-Autoren der Richtlinie waren unter anderem Atos, Cloud Security Alliance, ENISA, IBM, Microsoft, SAP und Telecom Italia.


Ziel ist es, standartisierte Regelungsblöcke für Service Level Agreements (SLAs), Terminologie und Metrik zu entwickeln. Relevante Bestandteile beinhalten Verfügbarkeit und Verlässlichkeit der Cloud Dienste, Qualität des Support Services, Sicherheitslevels und besseres Management der in der Cloud gespeicherten Daten.

Wert von illegal im Internet angebotenen Musikstücken (file sharing)

Oberlandesgericht Frankfurt a.M. 11U 115 / 13



Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte zu entscheiden, welchen Wert der Schadensersatzanspruch des Klägers wegen illegalem Zurverfügungstellen eines Datenprograms im Internet hat. Bei dem Program handelte es sich um ein Musikstück in den Hitparaden, welches illegal zum herunterladen an eine unbestimmte Zahl von Menschen im Internet angeboten worden war (file sharing).

Da es keine Tarife für illegal zum Herunterladen angebotene Datenprograme gibt, ging das Gericht davon aus, welchen Preis der Schädiger dem Rechteinhaber für legales Anbieten des Musikstücks zum Herunterladen im Internet hätte zahlen müssen. Es befand, dass der Betrag von 200,- Euro für den Erhalt einer Lizenz zum Anbieten des Songs im Internet zum Herunterladen marktüblich war.

Internet-Surfen und Urheberrecht

Europäischer Gerichtshof C – 360 / 13



Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die Kopien von Internetseiten, welche auf dem Bildschirm und im Speicher des Computers eines Endbenutzers beim Surfen des Internets entstehen, nur kurzzeitig und integraler Bestandteil eines technischen Prozesses im Rahmen von Artikel 5 Absatz 1 der EU Direktive 2001/29/EC sind. Das Schaffen dieser Kopien bedarf daher nicht der Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts an der relevanten Webseite.

EU Gericht bestätigt 1,06 Mrd. Strafe gegen Intel

Gericht der Europäischen Union T – 286 / 09


Das Gericht der Europäischen Union hat die von der Europäischen Kommission gegen den amerikanischen Chip Hersteller Intel verhängte Strafe von 1.06 Mrd. Euro bestätigt.

Das Gericht befand, dass der Chip Hersteller einen Marktanteil von über 70% für Computerchips hatte. Das Unternehmen gewährte den Computer Herstellern Dell, Lenovo, HP und NEC Preisnachlässe unter der Bedingung, fast ausschliesslich x86 Prozessoren von Intel zu kaufen. Es erbrachte auch Zahlungen an die Firma Media-Saturn unter der Bedingung, dass diese nur Computer anbot, welche Intels x86 Chip nutzten. Ausserdem machte Intel Zahlungen an die Hersteller HP, Acer und Lenovo, wenn diese Computer mit AMD Chips später, begrenzt oder überhaupt nicht vermarkteten.


Die Richter stellten fest, dass bei der Marktmacht von Intel bereits das Gewähren von exklusiven Rabatten an bestimmte Hersteller eine Verletzung des Wettbewerbrechts darstellen konnte. Die Europäische Kommission brauchte daher einen tatsächlichen Schadenseintritt durch das Verhalten von Intel nicht weiter zu beweisen. Die Zahlungen an Einzelhändler und Hersteller zur Gewährung von Exklusivität der Intel Produkte stellten eine vergleichbare Wettbewerbsverletzung dar, welche in der Vertriebskette nur in einem etwas späteren Schritt erfolgte.

Recht auf Vergessen werden und Internet-Suchmaschinen (Google Spanien Entscheidung)

EuGH C – 131 / 12


In einer Entscheidung, welche bereits als Meilenstein bezeichnet wird, hat der Gerichtshof der Europäischen Union für Recht befunden, dass der Suchmaschinen Anbieter Google Spanien bestimmte Links aus seinen Suchergebnissen zu löschen hat, wenn diese zu von Dritten bereitgestellten Informationen führen, die persönliche Daten sind und deren Verarbeitung durch die Suchmaschine zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vom Datenschutzrecht erlaubt wird.

Im konkreten Fall enthielt das Suchergebnis von Google weiterhin einen Link zu einem Zeitungsbericht von vor 16 Jahren über die Zwangsversteigerung der Immobilie einer verschuldeten Person. Die Schulden waren aber mittlerweile alle getilgt.

Gemäss Datenschutzrecht der EU hat die verantwortliche Stelle, hier Google, sicherzustellen, dass persönliche Daten angemessen und rechtmässig verarbeitet werden, für bestimmte ausdrücklich spezifizierte und legitime Ziele gesammelt werden, nicht mehr verarbeitet werden in einer Art, welche mit den Zielen nicht übereinstimmt, adäquat, relevant und nicht exzessiv sind in Bezug auf das Ziel für das sie gesammelt oder verarbeitet werden, zutreffend sind, auf aktuellem Stand gehalten werden, nur solange als nötig für die Erreichung des Ziels des Datensammelns – oder verarbeitens in der Form gehalten werden, welche die Identifizierung des Individuums erlaubt. Die verantwortliche Stelle hat alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass Daten, welche diesen Anforderungen nicht genügen, gelöscht oder korrigiert werden.

Diese Entscheidung unterstützt ein sogenanntes Recht auf Vergessen werden in der digitalen Welt. Sie zieht auch Unternehmen ausserhalb der EU, insbesondere US Unternehmen, zur Verantwortung gemäss EU Datenschutzrecht, wenn sie direkt oder indirekt in Europa Geschäft betreiben.

Rechtsprechung und transnationale Urheberrechtsverletzung

EuGH  C- 387 / 12


Der Gerichtshof der Europäischen Union befasste sich erneut mit dem Problem der transnationalen Urheberrechtsverletzung. In diesem Fall verklagte ein Fotograf eine französische Firma, welche die wirtschaftlichen Rechte an einem von ihm aufgenommenen Foto rechtswidrig an eine andere Firma in Frankreich übertragen hatte. Diese zweite Firma vertrieb das Foto dann auch durch ihr deutsches Tochterunternehmen.
 
Das Gericht entschied, dass neben der allgemeinen Gerichtszuständigkeit am Ort der Rechtsverletzung, hier Frankreich, es auch eine Gerichtskompetenz am Ort des Schadenseintritts gibt. Letztere ist jedoch beschränkt auf die Entscheidung über den Schaden, welcher in dem Land, also hier Deutschland, eingetreten ist. Der Fotograf konnte also die erste französische Firma in Deutschland auf Ersatz des Schadens verklagen, welchen er durch den rechtswidrigen Vertrieb des Fotos durch das Tochterunternehmen des zweiten französischen Unternehmens in Deutschland erlitten hatte.