Google hat den Abschlussbericht seines Beratergremiums
über das Recht auf Vergessen veröffentlicht. Der Kern des Berichts ist ein
Katalog von Kriterien, welche Google anwenden soll, wenn eine Person die
Löschung von Verknüpfungen vom Ergebnisindex der Google Suchmaschine verlangt.
Der Bericht enhält keine Anleitung, welche Reihenfolge und welcher Wert diesen
Kriterien bei der Prüfung zukommt. Die EU arbeitet zur Zeit an einer
Verordnung, um das Recht auf Vergessen zu addressieren.
Donnerstag, 19. Februar 2015
Resolution gegen Massenüberwachung durch Staaten
Die parlamentarische Versammlung des Europarates, ein
Organ des Europarates, welches unter anderem den Generalsekretär des
Europarates und die Richter des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs
auswählt, hat eine Resolution verabschiedet gegen die Massenüberwachung durch
Länder der sogenannten „five eyes“ Partner USA, Grossbritannien, Kanada,
Australien und Neuseeland. Es wird kritisiert, dass diese Praktiken die
Menschenrechte gefährden.
Die Resolution stellt in ihren Schlussfolgerungen
wesentlich auf die Erkenntnisse im Zusammenhang mit den Enthüllungen des
ehemaligen US-Geheimdienstmitarbeiters Edward Snowden ab. Sie hält die
Massenüberwachung durch diese Länder für erfolglos im Kampf gegen Terrorismus
und organisiertes Verbrechen. Die gesammelten Informationen wurden vielmehr für
Terrorangriffe, Wirtschaftsspionage und massive Verletzungen der Privatsphäre
von Bürgern missbraucht. Die Resolution fordert dazu auf, nationales Recht und
internationales Völkerrecht betreffend der geheimdienstlichen Sammlung von
Informationen zu ändern.
Datenschutzbeauftragte in der EU erstellen Richtlinien für Recht auf Vergessen
Die nationalen Datenschutzbeauftragten in der EU, welche sich
in der sogenannten „Artikel 29 Datenschutzgruppe“ austauschen, haben
Richtlinien erstellt bezüglich der Umsetzung des Urteils des Europäischen
Gerichtshofs betreffend des Rechts auf Vergessen in Internetsuchmaschinen (Fall
„Google Spanien“).
Die Arbeitsgruppe hält das EuGH Urteil für anwendbar auf
alle Internetsuchmaschinen, welche selbst oder durch Tochterunternehmen
innerhalb der EU Daten verarbeiten zur Gewinnerzielung. Das Recht auf Löschung
einer Ergebnisverknüpfung besteht unabhängig davon, ob die Verknüpfung zu der
Adresse eines Dokuments oder Webseite in oder ausserhalb der EU besteht. Das
Suchergebnis ist zu löschen, jedoch nicht die verknüpfte Informationsquelle
selbst, sofern sie von der Suchmaschine gespeichert ist.
Ausserdem werden 13 allgemeine Kriterien erarbeitet,
welche sich mit der Behandlung von Beschwerden der Betroffenen durch die
Datenschutzbeauftragten befassen.
Unverhältnismässige Preise einer Internetauktion kein Verstoss gegen gute Sitten
Bundesgerichtshof VIII ZR 42 / 14
Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob ein Preis,
welcher in einer Ebay Auktion erzielt wurde, gegen die guten Sitten verstiess
und damit rechtswidrig war, weil er in
unverhältnismässiger Weise vom eigentlich Marktwert des auktionierten
Gegenstandes abwich.
Das höchste Gebot in der verbindlichen Auktion für den
Gegenstand, ein KfZ mit einem Startpreis von 1 Euro, war 555,55 Euro. Der
Verkäufer entschloss sich, die Auktion zu beenden und den Wagen stattdessen
anderweitig an einen Dritten für 4200 Euro zu verkaufen. Der Käufer in der
Auktion verklagte daraufhin den Verkäufer auf Schadensersatz in Höhe des
Marktwertes des Autos von 5249 Euro.
Das Gericht stellte fest, dass ein verbindlicher
Kaufvertrag durch die Auktion zustande gekommen war. Es hielt den Vertrag nicht
für einen Verstoss gegen die guten Sitten, da es gerade das Motiv der Parteien
einer Internetauktion ist, einen Preis zu erzielen, welcher in
unverhältnismässiger Weise über oder unter dem Marktpreis liegt.
"Framing" und Urheberrecht
Europäische Gerichtshof C – 348 / 13
Der Europäische Gerichtshof hatte sich mit einer
Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs zu beschäftigen, ob das Einbetten eines
fremden Werkes auf der eigenen Webseite, welches auf einer anderen Webseite
bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, als der Öffentlichkeit
Zugänglichmachen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der EU Richtlinie 2001 / 29 /
EC zu werten ist, obwohl das Werk weder einer neuen Öffentlichkeit noch in
einer ganz anderen technischen Art vermittelt wird. Es war also vom Gericht zu
beantworten, ob das sogenannte „Framing“ eine Urheberrechtsverletzung
darstellt.
Der Gerichtshof nahm Bezug auf seine vorherige
Entscheidung betreffend der Verknüpfungen im Internet auf ein anderes Dokument
oder andere Webseite („online hyperlink“) und stellte fest, dass Verknüpfungen
kein neues Zugänglichmachen für die Öffentlichkeit darstellen, unabhängig von
der technischen Art der Verknüpfung, solange die Verknüpfung zu einer Webseite führt,
welche der Allgemeinheit zugänglich ist.
Verfügung gegen Google wegen illegalen Erhebens von persönlichen Daten
Der Datenschutzbeauftragte der Stadt Hamburg hat Ende September 2014 eine Verfügung gegen die US Firma Google Inc. erlassen, Verletzungen des Telemedien
– und Datenschutzgesetzes, welche durch das illegale Erheben und Verbinden von
Nutzerdaten erfolgten, zu beheben.
Der Datenschutzbeauftragte führt an, dass es für
Google derzeit möglich ist, bedeutsame und fast umfängliche Datensammlungen
über Nutzer zu erstellen durch die Verbindung von erhobenen Daten aus
verschiedenen von Google direkt oder indirekt angebotenen Diensten, wie zum
Beispiel
- das Erstellen von Reiseprofilen durch das Auswerten
von Standortdaten;
- das ermitteln von spezifischen Interessen und Vorlieben
durch das Auswerten der
Suchmaschinennutzung;
- das Feststellen des sozialen und finanziellen
Status des Nutzers, seines Aufenthaltsortes
und vieler anderer Gewohnheiten
durch das Analysieren der erhobenen Daten;
- das Schlussfolgern von Informationen wie
Freundschaften, sexuelle Orientierung und
Beziehungsstatus.
Google wird angewiesen, die notwendigen technischen
und organisatorischen Massnahmen zu ergreifen, um zu garantieren, dass seine
Nutzer entscheiden können, in welchem Masse ihre Daten für Profilerstellungen
genutzt werden. Dieser Schritt erfolgte in Absprache mit verschiedenen anderen
EU Mitgliedsländern, welche vergleichbare Massnahmen gegen Google Inc. unter
ihrem lokalen Recht ergreifen.
UN Resolution zur Förderung und zum Schutz von Menschenrechten im Internet
UN-Menschenrechtsrat Resolution A / HRC / 26 / L.24
Der Menschenrechtsrat
der Vereinten Nationen hat eine Resolution verabschiedet zur Förderung, zum
Schutz und zur Ausübung von Menschenrechten im Internet. Insbesondere
- werden die
gleichen Rechte für Menschen im Internet wie ausserhalb bestätigt, wie die
Meinungsfreiheit;
- wird
die globale und offene Eigenart des Internets als antreibende Kraft für
Fortschritt
anerkannt;
- werden
die Staaten aufgefordert, den Zugang zum Internet zu fördern und zu
ermöglichen;
- wird die
gute Ausbildung durch die Förderung von digitaler Literatur und Information im
Internet bekräftigt;
- werden
die Staaten aufgefordert, Sicherheitsbedenken des Internets zu adressieren, um den Schutz von Menschenrechten sicherzustellen;
- werden
die Staaten aufgefordert, öffentliche Regeln zu erstellen und zu erlassen,
welche die globale, offene und interoperative Eigenart des Internets bestätigen.
Bibliotheken und digitales Urheberecht
Europäischer Gerichtshof C – 117 / 13
Der Europäische
Gerichtshof hatte zu entscheiden, ob eine Universitätsbibliothek berechtigt war,
ein Buch in digitaler Form über speziell dafür eingerichtete technische Geräte
zum Lesen bereitszustellen und Lesern zu erlauben Ausdrucke des Buches zu
machen und es auf einen privaten USB Speicher zu übertragen.
Das Gericht befand, dass
es im Rahmen der EU Richtlinie über Urheberrecht in der
Informationsgesellschaft (2001 / 29 / EC) einer Bibliothek zu erlauben ist,
Bücher in digitaler Form seinen Lesern zu Zwecken von Lehre und Forschung
zugänglich zu machen. Ohne ein solches Recht könnten Bibliotheken ihren Zweck
in der Informationsgesellschaft nicht erfüllen.
Jedoch ist das Erlauben
des Ausdruckens des Buches oder Speicherns auf einem USB Gerät nicht notwendig
zur Erfüllung des Zwecks der Lehre und Forschung. Ein solches Zugänglichmachen
des Werkes ist daher nur vom Recht gedeckt, wenn der Leser den Inhaber der
Rechte am Werk entsprechend bezahlt bzw. nationales Recht einen Ausgleich vorsieht.
Adidas und Internethandel
Das Bundeskartellamt hatte sich mit dem Fall zu beschäftigen, dass die
Firma Adidas in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Vetrieb seiner
Produkte es Einzelhändlern untersagte, die Produkte über online Platformen von
Ebay, Amazon, Rakuten, Yatego und anderen zu verkaufen.
In Bestätigung seiner bisherigen Beurteilung von Vertriebsverboten über
online Foren wie Ebay und Amazon das Bundeskartellamt befand, dass selektive
Distributionswege im Prinzip rechtmässig sind, jedoch nicht die generelle
Untersagung einer bestimmten Vertriebsart – oder Form. Die Firma Adidas hat
nach dieser Entscheidung seine AGB den gesetzlichen Erfordernissen angepasst.
Mittwoch, 18. Februar 2015
Parodie und Urheberrecht
Europäischer Gerichtshof EC – 201 / 13
Der Europäische Gerichtshof hatte zu entscheiden, wann die Nutzung des
geschützten Werkes eines anderen eine Parodie darstellt und damit vom
Urheberrechtsschutz ausgenommen ist. Eine solche Parodie würde dann keine
Urheberrechtsverletzung darstellen.
Das Gericht befand, dass das Konzept der Parodie ein eigenständiges Konzept
des EU Rechts ist und daher einheitlich in der EU ausgelegt werden muss. Eine
Parodie hat a) ein existierendes Werk zu verwenden und trotzdem merklich
unterschiedlich von ihm zu sein, und b) einen Ausdruck von Humor oder Spott darzustellen.
Die Ausnahme der Parodie vom Urheberechtsschutz gilt nicht für Parodien,
welche eine diskriminierende Botschaft enthalten. In dem Fall hat der Inhaber
der Rechte am Originalwerk ein legitimes Interesse sicherzustellen, dass sein
Werk nicht mit jener Botschaft assoziiert wird.
Neue Vorschläge für EU Richtlinien für Cloud Serviceverträge
Vorschläge
zu neuen Richtlinien, welche kommerziellen Nutzern helfen sollen, Geld zu
sparen und optimalen Nutzen aus Cloud Computing Diensten zu ziehen, wurden der
Europäischen Kommission von der Cloud Select Industry Gruppe überreicht im
Rahmen der Cloud Strategie der Kommission, das Vertrauen in diese Dienste zu
stärken. Co-Autoren der Richtlinie waren unter anderem Atos, Cloud Security
Alliance, ENISA, IBM, Microsoft, SAP und Telecom Italia.
Ziel ist
es, standartisierte Regelungsblöcke für Service Level Agreements (SLAs),
Terminologie und Metrik zu entwickeln. Relevante Bestandteile beinhalten
Verfügbarkeit und Verlässlichkeit der Cloud Dienste, Qualität des Support
Services, Sicherheitslevels und besseres Management der in der Cloud
gespeicherten Daten.
Wert von illegal im Internet angebotenen Musikstücken (file sharing)
Oberlandesgericht Frankfurt a.M. 11U 115 / 13
Das
Oberlandesgericht Frankfurt hatte zu entscheiden, welchen Wert der
Schadensersatzanspruch des Klägers wegen illegalem Zurverfügungstellen eines
Datenprograms im Internet hat. Bei dem Program handelte es sich um ein
Musikstück in den Hitparaden, welches illegal zum herunterladen an eine
unbestimmte Zahl von Menschen im Internet angeboten worden war (file sharing).
Da es keine
Tarife für illegal zum Herunterladen angebotene Datenprograme gibt, ging das
Gericht davon aus, welchen Preis der Schädiger dem Rechteinhaber für legales
Anbieten des Musikstücks zum Herunterladen im Internet hätte zahlen müssen. Es
befand, dass der Betrag von 200,- Euro für den Erhalt einer Lizenz zum Anbieten
des Songs im Internet zum Herunterladen marktüblich war.
Internet-Surfen und Urheberrecht
Europäischer Gerichtshof C – 360 / 13
Der Gerichtshof
der Europäischen Union hat entschieden, dass die Kopien von Internetseiten,
welche auf dem Bildschirm und im Speicher des Computers eines Endbenutzers beim
Surfen des Internets entstehen, nur kurzzeitig und integraler Bestandteil eines
technischen Prozesses im Rahmen von Artikel 5 Absatz 1 der EU Direktive
2001/29/EC sind. Das Schaffen dieser Kopien bedarf daher nicht der Zustimmung
des Inhabers des Urheberrechts an der relevanten Webseite.
EU Gericht bestätigt 1,06 Mrd. Strafe gegen Intel
Gericht der Europäischen Union T – 286 / 09
Das Gericht der
Europäischen Union hat die von der Europäischen Kommission gegen den amerikanischen
Chip Hersteller Intel verhängte Strafe von 1.06 Mrd. Euro bestätigt.
Das Gericht
befand, dass der Chip Hersteller einen Marktanteil von über 70% für
Computerchips hatte. Das Unternehmen gewährte den Computer Herstellern Dell,
Lenovo, HP und NEC Preisnachlässe unter der Bedingung, fast ausschliesslich x86
Prozessoren von Intel zu kaufen. Es erbrachte auch Zahlungen an die Firma
Media-Saturn unter der Bedingung, dass diese nur Computer anbot, welche Intels
x86 Chip nutzten. Ausserdem machte Intel Zahlungen an die Hersteller HP, Acer
und Lenovo, wenn diese Computer mit AMD Chips später, begrenzt oder überhaupt
nicht vermarkteten.
Die Richter
stellten fest, dass bei der Marktmacht von Intel bereits das Gewähren von
exklusiven Rabatten an bestimmte Hersteller eine Verletzung des Wettbewerbrechts
darstellen konnte. Die Europäische Kommission brauchte daher einen
tatsächlichen Schadenseintritt durch das Verhalten von Intel nicht weiter zu
beweisen. Die Zahlungen an Einzelhändler und Hersteller zur Gewährung von
Exklusivität der Intel Produkte stellten eine vergleichbare
Wettbewerbsverletzung dar, welche in der Vertriebskette nur in einem etwas
späteren Schritt erfolgte.
Recht auf Vergessen werden und Internet-Suchmaschinen (Google Spanien Entscheidung)
EuGH C – 131 / 12
In
einer Entscheidung, welche bereits als Meilenstein bezeichnet wird, hat der
Gerichtshof der Europäischen Union für Recht befunden, dass der Suchmaschinen
Anbieter Google Spanien bestimmte Links aus seinen Suchergebnissen zu löschen
hat, wenn diese zu von Dritten bereitgestellten Informationen führen, die
persönliche Daten sind und deren Verarbeitung durch die Suchmaschine zu diesem
Zeitpunkt nicht mehr vom Datenschutzrecht erlaubt wird.
Im
konkreten Fall enthielt das Suchergebnis von Google weiterhin einen Link zu
einem Zeitungsbericht von vor 16 Jahren über die Zwangsversteigerung der
Immobilie einer verschuldeten Person. Die Schulden waren aber mittlerweile alle
getilgt.
Gemäss
Datenschutzrecht der EU hat die verantwortliche Stelle, hier Google,
sicherzustellen, dass persönliche Daten angemessen und rechtmässig verarbeitet
werden, für bestimmte ausdrücklich spezifizierte und legitime Ziele gesammelt
werden, nicht mehr verarbeitet werden in einer Art, welche mit den Zielen nicht
übereinstimmt, adäquat, relevant und nicht exzessiv sind in Bezug auf das Ziel
für das sie gesammelt oder verarbeitet werden, zutreffend sind, auf aktuellem
Stand gehalten werden, nur solange als nötig für die Erreichung des Ziels des
Datensammelns – oder verarbeitens in der Form gehalten werden, welche die
Identifizierung des Individuums erlaubt. Die verantwortliche Stelle hat alle
angemessenen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass Daten, welche
diesen Anforderungen nicht genügen, gelöscht oder korrigiert werden.
Diese
Entscheidung unterstützt ein sogenanntes Recht auf Vergessen werden in der
digitalen Welt. Sie zieht auch Unternehmen ausserhalb der EU, insbesondere US
Unternehmen, zur Verantwortung gemäss EU Datenschutzrecht, wenn sie direkt oder
indirekt in Europa Geschäft betreiben.
Rechtsprechung und transnationale Urheberrechtsverletzung
EuGH C- 387 / 12
Der Gerichtshof der Europäischen Union befasste sich erneut mit dem Problem der transnationalen Urheberrechtsverletzung. In diesem Fall verklagte ein Fotograf eine französische Firma, welche die wirtschaftlichen Rechte an einem von ihm aufgenommenen Foto rechtswidrig an eine andere Firma in Frankreich übertragen hatte. Diese zweite Firma vertrieb das Foto dann auch durch ihr deutsches Tochterunternehmen.
Das Gericht entschied, dass neben der allgemeinen
Gerichtszuständigkeit am Ort der Rechtsverletzung, hier Frankreich, es auch
eine Gerichtskompetenz am Ort des Schadenseintritts gibt. Letztere ist jedoch
beschränkt auf die Entscheidung über den Schaden, welcher in dem Land, also
hier Deutschland, eingetreten ist. Der Fotograf konnte also die erste französische
Firma in Deutschland auf Ersatz des Schadens verklagen, welchen er durch den
rechtswidrigen Vertrieb des Fotos durch das Tochterunternehmen des zweiten
französischen Unternehmens in Deutschland erlitten hatte.
Abonnieren
Posts (Atom)