Oberlandesgericht Frankfurt a.M. 11U 115 / 13
Das
Oberlandesgericht Frankfurt hatte zu entscheiden, welchen Wert der
Schadensersatzanspruch des Klägers wegen illegalem Zurverfügungstellen eines
Datenprograms im Internet hat. Bei dem Program handelte es sich um ein
Musikstück in den Hitparaden, welches illegal zum herunterladen an eine
unbestimmte Zahl von Menschen im Internet angeboten worden war (file sharing).
Da es keine
Tarife für illegal zum Herunterladen angebotene Datenprograme gibt, ging das
Gericht davon aus, welchen Preis der Schädiger dem Rechteinhaber für legales
Anbieten des Musikstücks zum Herunterladen im Internet hätte zahlen müssen. Es
befand, dass der Betrag von 200,- Euro für den Erhalt einer Lizenz zum Anbieten
des Songs im Internet zum Herunterladen marktüblich war.
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