Donnerstag, 19. Februar 2015

Adidas und Internethandel

Das Bundeskartellamt hatte sich mit dem Fall zu beschäftigen, dass die Firma Adidas in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Vetrieb seiner Produkte es Einzelhändlern untersagte, die Produkte über online Platformen von Ebay, Amazon, Rakuten, Yatego und anderen zu verkaufen.

In Bestätigung seiner bisherigen Beurteilung von Vertriebsverboten über online Foren wie Ebay und Amazon das Bundeskartellamt befand, dass selektive Distributionswege im Prinzip rechtmässig sind, jedoch nicht die generelle Untersagung einer bestimmten Vertriebsart – oder Form. Die Firma Adidas hat nach dieser Entscheidung seine AGB den gesetzlichen Erfordernissen angepasst.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen