Das Bundeskartellamt hatte sich mit dem Fall zu beschäftigen, dass die
Firma Adidas in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Vetrieb seiner
Produkte es Einzelhändlern untersagte, die Produkte über online Platformen von
Ebay, Amazon, Rakuten, Yatego und anderen zu verkaufen.
In Bestätigung seiner bisherigen Beurteilung von Vertriebsverboten über
online Foren wie Ebay und Amazon das Bundeskartellamt befand, dass selektive
Distributionswege im Prinzip rechtmässig sind, jedoch nicht die generelle
Untersagung einer bestimmten Vertriebsart – oder Form. Die Firma Adidas hat
nach dieser Entscheidung seine AGB den gesetzlichen Erfordernissen angepasst.
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