Donnerstag, 19. Februar 2015

Datenschutzbeauftragte in der EU erstellen Richtlinien für Recht auf Vergessen

Die nationalen Datenschutzbeauftragten in der EU, welche sich in der sogenannten „Artikel 29 Datenschutzgruppe“ austauschen, haben Richtlinien erstellt bezüglich der Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs betreffend des Rechts auf Vergessen in Internetsuchmaschinen (Fall „Google Spanien“).

Die Arbeitsgruppe hält das EuGH Urteil für anwendbar auf alle Internetsuchmaschinen, welche selbst oder durch Tochterunternehmen innerhalb der EU Daten verarbeiten zur Gewinnerzielung. Das Recht auf Löschung einer Ergebnisverknüpfung besteht unabhängig davon, ob die Verknüpfung zu der Adresse eines Dokuments oder Webseite in oder ausserhalb der EU besteht. Das Suchergebnis ist zu löschen, jedoch nicht die verknüpfte Informationsquelle selbst, sofern sie von der Suchmaschine gespeichert ist.


Ausserdem werden 13 allgemeine Kriterien erarbeitet, welche sich mit der Behandlung von Beschwerden der Betroffenen durch die Datenschutzbeauftragten befassen.

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