Die nationalen Datenschutzbeauftragten in der EU, welche sich
in der sogenannten „Artikel 29 Datenschutzgruppe“ austauschen, haben
Richtlinien erstellt bezüglich der Umsetzung des Urteils des Europäischen
Gerichtshofs betreffend des Rechts auf Vergessen in Internetsuchmaschinen (Fall
„Google Spanien“).
Die Arbeitsgruppe hält das EuGH Urteil für anwendbar auf
alle Internetsuchmaschinen, welche selbst oder durch Tochterunternehmen
innerhalb der EU Daten verarbeiten zur Gewinnerzielung. Das Recht auf Löschung
einer Ergebnisverknüpfung besteht unabhängig davon, ob die Verknüpfung zu der
Adresse eines Dokuments oder Webseite in oder ausserhalb der EU besteht. Das
Suchergebnis ist zu löschen, jedoch nicht die verknüpfte Informationsquelle
selbst, sofern sie von der Suchmaschine gespeichert ist.
Ausserdem werden 13 allgemeine Kriterien erarbeitet,
welche sich mit der Behandlung von Beschwerden der Betroffenen durch die
Datenschutzbeauftragten befassen.
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