Dienstag, 6. Oktober 2015

EuGH erklärt Safe-Harbour Abkommen für ungültig

EuGH  C - 362 / 14


Der Europäische Gerichtshof („EuGH“) hat das Safe Harbour-Abkommen zwischen der EU und den USA für ungültig erklärt.

Nach dem Urteil des EuGH sind nationale Datenschutzbehörden befugt und verpflichtet, jede Übermittlung personenbezogener Daten in die USA selbst zu prüfen.Die EU Kommission habe keine Kompetenz, die Befugnisse der nationalen Datenschutzbehörden zu beschränken.Nach dem Urteil des EuGH enthalten die Safe Harbor-Regelungen keine Beschränkungen der Rechte der US-Behörden.Die Safe Harbor-Regelungen verhindern daher nich Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen. Außerdem gibt es für die Betroffenen keine wirksamen Rechtsschutzmöglichkeiten.

Donnerstag, 24. September 2015

BayLDA verhängt Bußgeld in Asset-deal

Das Bayrische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat gegen zwei Unternehmen Bußgelder in fünfstelliger Höhe verhängt, die personenbezogene Daten im Wege eines Asset-Deals veräußert haben. Die nach Ansicht des BayLDA erforderlichen Voraussetzungen für eine Übermittlung lagen nicht vor: Bei Asset-Deals sei ein Verkauf – sofern personenbezogene Daten hiervon betroffen sind – nur mit Einwilligung der Betroffenen möglich oder es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, ein Opt-out geltend zu machen. Anders als bei einem Share-Deal handele es sich bei einem Asset-Deal um eine datenschutzrechtliche „Übermittlung“ personenbezogener Daten von dem Verkäufer an den Käufer. Dies bedürfe einer Rechtfertigung, die gerade nicht in der Durchführung des Asset Deal-Vertrags selbst liegt.

Recht auf Vergessen gegen Internet Archiv

OLG Hamburg 7 U 29 / 12


Das Oberlandesgericht Hamburg hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem eine überregionale Zeitung auf Ihrer Webseite auch ein Archiv mit Berichten aus weiter zurückliegenden Zeiträumen unterhält und der Kläger die Löschung eines dort enhaltenen und nach wie vor abrufbaren Artikels über ein mittlerweile eingestelltes Ermittlungsverfahrens gegen ihn begehrt.

Das Gericht befand, dass auf der einen Seite der Tageszeitung der Grundrechtsschutz gemäss Artikel 5 auf Informationsfreiheit zusteht und auf der anderen Seite der Kläger aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einen Anspruch darauf hat, dass nicht über das Internet die ein gegen ihn gerichtetes Ermittlungsverfahren thematisierenden Presseveröffentlichungen für jeden Internetnutzer ohne einen Aufwand, der über die bloße Eingabe seines Namens in eine Internet-Suchmaschine hinausginge, dauerhaft auffindbar und abrufbar sind. 
Unter Abwägung dieser beiden Rechtspositionen kommt das Gericht zu dem Schluss, dass der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen durch ein Vorhalten älterer Beiträge im Internet in der Weise begegnet werden kann, dass ein unmittelbarer Zugriff auf diese Beiträge durch ihre Auffindbarkeit über eine bloße Eingabe des Namens des Betroffenen in eine Internet-Suchmaschine verhindert wird. Die Auffindbarkeit über eine detaillierte Recherche anhand von Datum, Ort und/oder weiteren Merkmalen bleibt jedoch zulässig.

Mittwoch, 26. August 2015

BGH hält Apple Patent zur Touchscreen Entsprerrung für nichtig

BGH X ZR 110/13

Das Apple-Patent zur Entsperrung eines Touchscreens ist nichtig, da es nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Das Gericht befand, daß im Rahmen der Prüfung der Patentfähigkeit zwar zu berücksichtigen ist, dass die Erfindung insofern über den durch das Mobiltelefon Neonode N1 verkörperten Stand der Technik hinausgeht, als die Entsperrung dem Benutzer durch eine den Entsperrvorgang begleitende grafische Darstellung angezeigt wird. Eine solche benutzerfreundlichere Anzeige war dem Fachmann jedoch durch den Stand der Technik nahegelegt. Denn dort wird ein "virtueller Schalter" beschrieben, der durch eine Wischbewegung auf einem berührungsempfindlichen Bildschirm mittels "Verschiebens" eines grafischen Objekts einen Schieberegler imitiert. Das Streitpatent beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit. 

Facebook muß Nutzung seines Dienstes unter Pseudonym gestatten


Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat wegen eines Verstoßes gegen das Telemediengesetz und das Personalausweisgesetz eine Anordnung gegen die Facebook Ireland Ltd. erlassen. Das Unternehmen wird darin verpflichtet, die pseudonyme Nutzung seines Dienstes zuzulassen. Die Sperrung eines Nutzerkontos, die aufgrund der pseudonymen Nutzung vorgenommen wurde, ist aufzuheben. Weiter wird angeordnet, dass Facebook die einseitige Änderung des Kontos auf den wirklichen Namen des Nutzers zu unterlassen hat. Außerdem ist die Forderung der Vorlage von amtlichen Lichtbildausweisen (Personalausweis oder Reisepass) zum Identitätsnachweis durch Übersendung digitaler Kopien unzulässig.
Facebook ist mit seiner Niederlassung in Hamburg wirtschaftlich in Deutschland tätig und unterfällt damit Deutschem Recht.

Dienstag, 2. Juni 2015

Werbeblocker-Software ist zulässig

LG Hamburg 416 HK O 159 / 14
LG München 37 O 11637 / 14



Die im Internet frei erhältliche Werbeblocker-Software Adblock Plus der Firma Eyo GmbH ist zur Zeit Gegenstand von Gerichtsverfahren vor den Landgerichten in Hamburg, München und Köln. Kläger sind große Medienunternehmen wie RTL, ProSieben Sat1, Axel Springer, Zeit Online und Handelsblatt, welche die Software für rechtswidrig halten.

Als erste entschieden die Richter des Landgerichts in Hamburg, dass die Software keine willentliche wettbewerbswidrige Behinderung der Kläger darstellt. Der Nutzer der Software könnte in den Einstellungen des Programms frei wählen, ob und welche Werbung der Kläger mit der Software blockieren will.

Das Landgericht München ist der Argumentation der Hamburger Richter gefolgt und hat zudem festgestellt, dass weder eine Beteiligung an einer urheberrechtswidrigen Verwertungshandlung der Nutzer noch eine Kartellrechtsverletzung vorliegt. Der bloße Besuch der öffentlichen und kostenlosen Webseiten der Kläger durch die Nutzer unter Anwendung der Werbeblocker Software stellt keine rechtswidrige Verwertung der Urheberrechte der Webseitenbetreiber dar. Die Firma Eyo GmbH hat mit der Adblock Plus Software zur Zeit auch keine marktbeherrschende Stellung.




Mittwoch, 29. April 2015

EuGH bestätigt 210mio Euro Strafe gegen LG Display wegen Preiskartell

EuGH C - 227 7 14 P


Der Europäische Gerichtshof hat die von der EU Kommission im Jahr 2010 gegen LG Display verhängte Strafe von 210 Millionen Euro wegen Bildung eines Preiskartells bei LCD Bildschirmen in den Jahren 2001 bis 2006 bestätigt.
In diesem Verfahren hatte sich das Gericht insbesondere mit der Frage zu beschäftigen, ob LG Display, welches ein Tochterunternehmen von LG Electronics und Philips war, Bestandteil eines vertikal integrierten Unternehmens war und dementsprechend seine Verkäufe mit fixiertem Preis an die Mutterunternehmen lediglich interne Transaktionen innerhalb der Unternehmesgruppe darstellten.

Das Gericht entschied, dass LG Display kein vertikal integriertes Unternehmen mit LG Electronics und Philips bildete, da die verschiedenen Stufen der Produktion und des Vertriebs nicht vereint waren. Der Vertrieb von LCD Bildschirmen zum fixierten Preis an die Mutterunternehmen stellte daher Transaktionen mit Externen dar, auf die das Kartellrecht Anwendung findet.

Mittwoch, 22. April 2015

Abspeichern und Ausdrucken von Werken an elektronischem Leseplatz einer Bibliothek zulässig zum privaten Gebrauch

BGH I ZR 69 / 11


Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob das Zuverfügungstellen des geschützten Werkes eines Dritten ohne seine Einwilligung durch eine Bibliothek an einem elektronischen Leseplatz mit der Möglichkeit des Ausdruckens oder digitalen Speicherns durch den Leser das Urheberrecht des Dritten verletzt.

Hierzu legte der BGH dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob und inwieweit das digitale Bereitstellen von geschützten Werken an elektronischen Leseplätzen durch eine Bibliothek ohne die Zustimmung des Berechtigten zulässig ist. Der EuGH bejahte die Zulässigkeit der Bereitstellung in digitaler Form zum Lesen und Vervielfältigen für Forschung und Lehre, verwies jedoch hinsichtlich der Rechtmässigkeit des tatsächlichen Ausdruckens und Abspeicherns des Werkes durch den Leser auf mögliche Ausnahmeregelungen nationalen Rechts. 

Dementsprechend hat der BGH nunmehr entschieden, dass das digitale Abspeichern und Ausdrucken von Werken Dritter an elektronischen Leseplätzen einer Bibliothek durch den Leser zum privaten Gebrauch zulässig ist auch ohne die Zustimmung des Berechtigten.

Freitag, 17. April 2015

Fremde Musiksequenzen als Hintergrundloops für Rap Stücke

BGH I ZR 225 / 12


Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die als Hintergrundloops für die Neukomponierung eines Rap Songs verwendeten kurzen, vom ursprünglichen Gesang getrennten Musiksequenzen eines von Dritten komponierten Songs urheberrechtlich geschützt sind. 

Das Gericht entschied, dass diese kurzen Musiksequenzen eine schöpferische Eigentümlichkeit besitzen müssen, um als Werk vom Urheberrecht geschützt zu sein. Es genüge nicht ein routinemässiges Schaffen. Ausserdem stellt die ursprüngliche Verbindung der Musiksequenzen mit Gesang für sich genommen kein schutzfähiges Werk dar.

Mittwoch, 8. April 2015

Kein Pfand für deaktivierte SIM Karte und keine Nichtnutzungsgebühr fürs Nicht-Telefonieren

OLG Schleswig 2 U 6/14


Das Oberlandesgericht in Schleswig hatte sich unter anderem mit der Wirksamkeit von zwei Klauseln in den AGB eines Mobilfunkdienstanbieters zu befassen. Die eine Klausel verlangte vom Kunden beim Nichtzurücksenden der deaktivierten, wertlosen SIM Karte nach Beendigung des Vertrages eine Pfandgebühr und die andere für die blosse Nichtnutzung der Mobilfunkdienstleistung, z.B. kein Telefonieren oder SMS senden, eine Nichtnutzungsgebühr.

Das Gericht hielt beide Klauseln für unwirksam, da sie den Kunden unangemessen benachteiligen. Der Mobilfunkdienstanbieter hat kein berechtigtes Interesse an der Zurückerlangung der wertlosen SIM Karte, da er sie bloss der Entsorgung zuführt. Der Nichtnutzungsgebühr steht keine Leistunge des Dienstanbieters gegenüber.

Freitag, 3. April 2015

Kommerzielle Parodie einer bekannten Marke unzulässig

BGH I ZR 59 / 13


Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob die kommerzielle Parodie einer bekannten Marke eine Verletzung des Markenschutzes darstellt.
Im konkreten Fall ging es um die Wort-Bild-Marke mit dem Schriftzug "PUMA" und dem Umriss einer springenden Raubkatze. Das Zeichen wird auf Sportbekleidung verwendet. Der Beklagte war Inhaber einer prioritätsjüngeren deutschen Wort-Bild-Marke, die aus dem Schriftzug "PUDEL" und dem Umriss eines springenden Pudels besteht und seit Anfang 2006 unter anderem für Bekleidungsstücke sowie T-Shirts registriert war.
Der BGH entschied, dass der Beklagte mit seinem Zeichen die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke der Klägerin im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG ausnutzte. Er profitierte von der Ähnlichkeit der beiden Marken und erlangte dadurch eine Aufmerksamkeit, die er für seine mit der Marke gekennzeichneten Produkte ansonsten nicht erhielte. Der Inhaber einer bekannten Marke kann die Löschung einer Marke auch dann verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken jedoch so groß ist, dass die beteiligten Verkehrskreise sie gedanklich miteinander verknüpfen

Mittwoch, 18. März 2015

Halten des Mobiltelefons bei Fahrt für alle Funktionen rechtswidrig

Oberlandesgericht Hamm  1 RBs 232 / 14


Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine illegale Benutzung eines Mobiltelefons während des Führens eines Kfz gemäss § 23 StVO  nicht nur dann vorliegt, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemässen Verwendung von Bedienfunktionen, worunter auch die Nutzung als Navigationshilfe bzw. zur Internetabfrage fällt.

§ 23 StVO soll vor allem gewährleisten, dass der Fahrzeugführer auch dann, wenn er ein Mobiltelefon benutzt, beide Hände frei hat, um die "Fahraufgabe" zu bewältigen. Dementsprechend fällt auch der Einsatz des Mobiltelefons für Abfragen über das Internet unter den Paragraphen.  



Aufzeichnungen mit Dashcam verletzen Recht auf Informationelle Selbstbestimmung

Landgericht Heilbronn  3 S 19 /14


Das Landgericht Heilbronn hat in einem Verkehrsrechtsfall entschieden, dass mit einer in einem Auto angebrachten Dashcam gemachten Aufzeichungen einer anderen Person ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel sind.

Die Aufzeichnung der andern Person mittels Dashcam verletzt diese in ihrem Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 des Grundgesetzes. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst das Recht am eigenen Bild und ist Ausprägung eines sich an moderne Entwicklungen anpassenden Persönlichkeitsschutzes über personenbezogene Informationen. Dem Grundrechtsträger steht hiernach die Befugnis zu, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. 
Dem Interesse an der Zivilrechtspflege, im konkreten Fall der Nutzung der Aufzeichnungen zur Beweiserbringung, kommt nicht generell ein überwiegendes Gewicht gegenüber dem Recht des Gefilmten auf Informationelle Selbstbestimmung zu. Es müssen vielmehr weitere Gesichtspunkte hinzutreten, die das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Rechtsverletzung als schutzbedürftig erscheinen lassen. Ein derartiger Eingriff könne höchstens dann zulässig sein, wenn schwerwiegenden Beeinträchtigungen, wie etwa Angriffe auf die Person, nicht in anderer Weise zumutbar begegnet werden könne.

Montag, 2. März 2015

Digitale Datendiebstähle steigen weltweit um 49%

Die niederländische Firma Gemalto, ein führendes Unternehmen im Bereich der digitalen Sicherheit, hat ihren Jahresbericht zur weltweiten Entwicklung von digitalen Datendiebstählen veröffentlicht. Demnach stieg die Zahl der Datendiebstähle im Jahr 2014 gegenüber dem Vorjahr um 49% auf 1500 erfolgreiche Angriffe. Es waren 1 Milliarde Daten betroffen, was einen Anstieg von 78% bedeutet. 

Identitätsdiebstahl machte mit 54% den grössten Anteil unter den digitalen Angriffen aus, ein Anstieg von 23% gegenüber 2013.

Unter den Betroffenen von grossen digitalen Datendiebstählen waren unter anderem die Einzelhandelskette Home Depot mit 109 Millionen entwendeten Daten, die Bank Morgan Stanley mit 83 Millionen gestohlenen digitalen Identitäten und der online Handelsplatz Ebay mit 145 Millionen entwendeten Identitäten.

In Bezug auf Länder fällt in Europa die Mehrheit der Datendiebstähle mit 109 auf Grossbritannien. In Deutschland wurden im Vergleich dazu 7 Fälle bekannt. 


Donnerstag, 19. Februar 2015

Abschlussbericht des Google Beratergremiums über das Recht auf Vergessen

Google hat den Abschlussbericht seines Beratergremiums über das Recht auf Vergessen veröffentlicht. Der Kern des Berichts ist ein Katalog von Kriterien, welche Google anwenden soll, wenn eine Person die Löschung von Verknüpfungen vom Ergebnisindex der Google Suchmaschine verlangt. Der Bericht enhält keine Anleitung, welche Reihenfolge und welcher Wert diesen Kriterien bei der Prüfung zukommt. Die EU arbeitet zur Zeit an einer Verordnung, um das Recht auf Vergessen zu addressieren.

Resolution gegen Massenüberwachung durch Staaten

Die parlamentarische Versammlung des Europarates, ein Organ des Europarates, welches unter anderem den Generalsekretär des Europarates und die Richter des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs auswählt, hat eine Resolution verabschiedet gegen die Massenüberwachung durch Länder der sogenannten „five eyes“ Partner USA, Grossbritannien, Kanada, Australien und Neuseeland. Es wird kritisiert, dass diese Praktiken die Menschenrechte gefährden.


Die Resolution stellt in ihren Schlussfolgerungen wesentlich auf die Erkenntnisse im Zusammenhang mit den Enthüllungen des ehemaligen US-Geheimdienstmitarbeiters Edward Snowden ab. Sie hält die Massenüberwachung durch diese Länder für erfolglos im Kampf gegen Terrorismus und organisiertes Verbrechen. Die gesammelten Informationen wurden vielmehr für Terrorangriffe, Wirtschaftsspionage und massive Verletzungen der Privatsphäre von Bürgern missbraucht. Die Resolution fordert dazu auf, nationales Recht und internationales Völkerrecht betreffend der geheimdienstlichen Sammlung von Informationen zu ändern.

Datenschutzbeauftragte in der EU erstellen Richtlinien für Recht auf Vergessen

Die nationalen Datenschutzbeauftragten in der EU, welche sich in der sogenannten „Artikel 29 Datenschutzgruppe“ austauschen, haben Richtlinien erstellt bezüglich der Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs betreffend des Rechts auf Vergessen in Internetsuchmaschinen (Fall „Google Spanien“).

Die Arbeitsgruppe hält das EuGH Urteil für anwendbar auf alle Internetsuchmaschinen, welche selbst oder durch Tochterunternehmen innerhalb der EU Daten verarbeiten zur Gewinnerzielung. Das Recht auf Löschung einer Ergebnisverknüpfung besteht unabhängig davon, ob die Verknüpfung zu der Adresse eines Dokuments oder Webseite in oder ausserhalb der EU besteht. Das Suchergebnis ist zu löschen, jedoch nicht die verknüpfte Informationsquelle selbst, sofern sie von der Suchmaschine gespeichert ist.


Ausserdem werden 13 allgemeine Kriterien erarbeitet, welche sich mit der Behandlung von Beschwerden der Betroffenen durch die Datenschutzbeauftragten befassen.

Unverhältnismässige Preise einer Internetauktion kein Verstoss gegen gute Sitten

Bundesgerichtshof VIII ZR 42 / 14


Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob ein Preis, welcher in einer Ebay Auktion erzielt wurde, gegen die guten Sitten verstiess und damit rechtswidrig war,  weil er in unverhältnismässiger Weise vom eigentlich Marktwert des auktionierten Gegenstandes abwich.
Das höchste Gebot in der verbindlichen Auktion für den Gegenstand, ein KfZ mit einem Startpreis von 1 Euro, war 555,55 Euro. Der Verkäufer entschloss sich, die Auktion zu beenden und den Wagen stattdessen anderweitig an einen Dritten für 4200 Euro zu verkaufen. Der Käufer in der Auktion verklagte daraufhin den Verkäufer auf Schadensersatz in Höhe des Marktwertes des Autos von 5249 Euro.


Das Gericht stellte fest, dass ein verbindlicher Kaufvertrag durch die Auktion zustande gekommen war. Es hielt den Vertrag nicht für einen Verstoss gegen die guten Sitten, da es gerade das Motiv der Parteien einer Internetauktion ist, einen Preis zu erzielen, welcher in unverhältnismässiger Weise über oder unter dem Marktpreis liegt.

"Framing" und Urheberrecht

Europäische Gerichtshof C – 348 / 13


Der Europäische Gerichtshof hatte sich mit einer Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs zu beschäftigen, ob das Einbetten eines fremden Werkes auf der eigenen Webseite, welches auf einer anderen Webseite bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, als der Öffentlichkeit Zugänglichmachen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der EU Richtlinie 2001 / 29 / EC zu werten ist, obwohl das Werk weder einer neuen Öffentlichkeit noch in einer ganz anderen technischen Art vermittelt wird. Es war also vom Gericht zu beantworten, ob das sogenannte „Framing“ eine Urheberrechtsverletzung darstellt.


Der Gerichtshof nahm Bezug auf seine vorherige Entscheidung betreffend der Verknüpfungen im Internet auf ein anderes Dokument oder andere Webseite („online hyperlink“) und stellte fest, dass Verknüpfungen kein neues Zugänglichmachen für die Öffentlichkeit darstellen, unabhängig von der technischen Art der Verknüpfung, solange die Verknüpfung zu einer Webseite führt, welche der Allgemeinheit zugänglich ist.

Verfügung gegen Google wegen illegalen Erhebens von persönlichen Daten


Der Datenschutzbeauftragte der Stadt Hamburg hat Ende September 2014 eine Verfügung gegen die US Firma Google Inc. erlassen, Verletzungen des Telemedien – und Datenschutzgesetzes, welche durch das illegale Erheben und Verbinden von Nutzerdaten erfolgten, zu beheben.

Der Datenschutzbeauftragte führt an, dass es für Google derzeit möglich ist, bedeutsame und fast umfängliche Datensammlungen über Nutzer zu erstellen durch die Verbindung von erhobenen Daten aus verschiedenen von Google direkt oder indirekt angebotenen Diensten, wie zum Beispiel
- das Erstellen von Reiseprofilen durch das Auswerten von Standortdaten;
- das ermitteln von spezifischen Interessen und Vorlieben durch das Auswerten der 
  Suchmaschinennutzung;
- das Feststellen des sozialen und finanziellen Status des Nutzers, seines Aufenthaltsortes
  und vieler anderer Gewohnheiten durch das Analysieren der erhobenen Daten;
- das Schlussfolgern von Informationen wie Freundschaften, sexuelle Orientierung und 
  Beziehungsstatus.


Google wird angewiesen, die notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen zu ergreifen, um zu garantieren, dass seine Nutzer entscheiden können, in welchem Masse ihre Daten für Profilerstellungen genutzt werden. Dieser Schritt erfolgte in Absprache mit verschiedenen anderen EU Mitgliedsländern, welche vergleichbare Massnahmen gegen Google Inc. unter ihrem lokalen Recht ergreifen.

UN Resolution zur Förderung und zum Schutz von Menschenrechten im Internet

UN-Menschenrechtsrat Resolution A / HRC / 26 / L.24


Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen hat eine Resolution verabschiedet zur Förderung, zum Schutz und zur Ausübung von Menschenrechten im Internet. Insbesondere

     - werden die gleichen Rechte für Menschen im Internet wie ausserhalb bestätigt, wie die
       Meinungsfreiheit;
     - wird die globale und offene Eigenart des Internets als antreibende Kraft für Fortschritt 
       anerkannt;
     - werden die Staaten aufgefordert, den Zugang zum Internet zu fördern und zu
       ermöglichen;
     - wird die gute Ausbildung durch die Förderung von digitaler Literatur und Information im 
       Internet bekräftigt;
     - werden die Staaten aufgefordert, Sicherheitsbedenken des Internets zu adressieren,            um den Schutz von Menschenrechten sicherzustellen;
     - werden die Staaten aufgefordert, öffentliche Regeln zu erstellen und zu erlassen, 
       welche die globale, offene und interoperative Eigenart des Internets bestätigen.

Bibliotheken und digitales Urheberecht

Europäischer Gerichtshof C – 117 / 13


Der Europäische Gerichtshof hatte zu entscheiden, ob eine Universitätsbibliothek berechtigt war, ein Buch in digitaler Form über speziell dafür eingerichtete technische Geräte zum Lesen bereitszustellen und Lesern zu erlauben Ausdrucke des Buches zu machen und es auf einen privaten USB Speicher zu übertragen.

Das Gericht befand, dass es im Rahmen der EU Richtlinie über Urheberrecht in der Informationsgesellschaft (2001 / 29 / EC) einer Bibliothek zu erlauben ist, Bücher in digitaler Form seinen Lesern zu Zwecken von Lehre und Forschung zugänglich zu machen. Ohne ein solches Recht könnten Bibliotheken ihren Zweck in der Informationsgesellschaft nicht erfüllen.

Jedoch ist das Erlauben des Ausdruckens des Buches oder Speicherns auf einem USB Gerät nicht notwendig zur Erfüllung des Zwecks der Lehre und Forschung. Ein solches Zugänglichmachen des Werkes ist daher nur vom Recht gedeckt, wenn der Leser den Inhaber der Rechte am Werk entsprechend bezahlt bzw. nationales Recht einen Ausgleich vorsieht.

Adidas und Internethandel

Das Bundeskartellamt hatte sich mit dem Fall zu beschäftigen, dass die Firma Adidas in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Vetrieb seiner Produkte es Einzelhändlern untersagte, die Produkte über online Platformen von Ebay, Amazon, Rakuten, Yatego und anderen zu verkaufen.

In Bestätigung seiner bisherigen Beurteilung von Vertriebsverboten über online Foren wie Ebay und Amazon das Bundeskartellamt befand, dass selektive Distributionswege im Prinzip rechtmässig sind, jedoch nicht die generelle Untersagung einer bestimmten Vertriebsart – oder Form. Die Firma Adidas hat nach dieser Entscheidung seine AGB den gesetzlichen Erfordernissen angepasst.

Mittwoch, 18. Februar 2015

Parodie und Urheberrecht

Europäischer Gerichtshof EC – 201 / 13


Der Europäische Gerichtshof hatte zu entscheiden, wann die Nutzung des geschützten Werkes eines anderen eine Parodie darstellt und damit vom Urheberrechtsschutz ausgenommen ist. Eine solche Parodie würde dann keine Urheberrechtsverletzung darstellen.
Das Gericht befand, dass das Konzept der Parodie ein eigenständiges Konzept des EU Rechts ist und daher einheitlich in der EU ausgelegt werden muss. Eine Parodie hat a) ein existierendes Werk zu verwenden und trotzdem merklich unterschiedlich von ihm zu sein, und b) einen Ausdruck von Humor oder Spott darzustellen.

Die Ausnahme der Parodie vom Urheberechtsschutz gilt nicht für Parodien, welche eine diskriminierende Botschaft enthalten. In dem Fall hat der Inhaber der Rechte am Originalwerk ein legitimes Interesse sicherzustellen, dass sein Werk nicht mit jener Botschaft assoziiert wird.

Neue Vorschläge für EU Richtlinien für Cloud Serviceverträge

Vorschläge zu neuen Richtlinien, welche kommerziellen Nutzern helfen sollen, Geld zu sparen und optimalen Nutzen aus Cloud Computing Diensten zu ziehen, wurden der Europäischen Kommission von der Cloud Select Industry Gruppe überreicht im Rahmen der Cloud Strategie der Kommission, das Vertrauen in diese Dienste zu stärken. Co-Autoren der Richtlinie waren unter anderem Atos, Cloud Security Alliance, ENISA, IBM, Microsoft, SAP und Telecom Italia.


Ziel ist es, standartisierte Regelungsblöcke für Service Level Agreements (SLAs), Terminologie und Metrik zu entwickeln. Relevante Bestandteile beinhalten Verfügbarkeit und Verlässlichkeit der Cloud Dienste, Qualität des Support Services, Sicherheitslevels und besseres Management der in der Cloud gespeicherten Daten.

Wert von illegal im Internet angebotenen Musikstücken (file sharing)

Oberlandesgericht Frankfurt a.M. 11U 115 / 13



Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte zu entscheiden, welchen Wert der Schadensersatzanspruch des Klägers wegen illegalem Zurverfügungstellen eines Datenprograms im Internet hat. Bei dem Program handelte es sich um ein Musikstück in den Hitparaden, welches illegal zum herunterladen an eine unbestimmte Zahl von Menschen im Internet angeboten worden war (file sharing).

Da es keine Tarife für illegal zum Herunterladen angebotene Datenprograme gibt, ging das Gericht davon aus, welchen Preis der Schädiger dem Rechteinhaber für legales Anbieten des Musikstücks zum Herunterladen im Internet hätte zahlen müssen. Es befand, dass der Betrag von 200,- Euro für den Erhalt einer Lizenz zum Anbieten des Songs im Internet zum Herunterladen marktüblich war.

Internet-Surfen und Urheberrecht

Europäischer Gerichtshof C – 360 / 13



Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die Kopien von Internetseiten, welche auf dem Bildschirm und im Speicher des Computers eines Endbenutzers beim Surfen des Internets entstehen, nur kurzzeitig und integraler Bestandteil eines technischen Prozesses im Rahmen von Artikel 5 Absatz 1 der EU Direktive 2001/29/EC sind. Das Schaffen dieser Kopien bedarf daher nicht der Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts an der relevanten Webseite.

EU Gericht bestätigt 1,06 Mrd. Strafe gegen Intel

Gericht der Europäischen Union T – 286 / 09


Das Gericht der Europäischen Union hat die von der Europäischen Kommission gegen den amerikanischen Chip Hersteller Intel verhängte Strafe von 1.06 Mrd. Euro bestätigt.

Das Gericht befand, dass der Chip Hersteller einen Marktanteil von über 70% für Computerchips hatte. Das Unternehmen gewährte den Computer Herstellern Dell, Lenovo, HP und NEC Preisnachlässe unter der Bedingung, fast ausschliesslich x86 Prozessoren von Intel zu kaufen. Es erbrachte auch Zahlungen an die Firma Media-Saturn unter der Bedingung, dass diese nur Computer anbot, welche Intels x86 Chip nutzten. Ausserdem machte Intel Zahlungen an die Hersteller HP, Acer und Lenovo, wenn diese Computer mit AMD Chips später, begrenzt oder überhaupt nicht vermarkteten.


Die Richter stellten fest, dass bei der Marktmacht von Intel bereits das Gewähren von exklusiven Rabatten an bestimmte Hersteller eine Verletzung des Wettbewerbrechts darstellen konnte. Die Europäische Kommission brauchte daher einen tatsächlichen Schadenseintritt durch das Verhalten von Intel nicht weiter zu beweisen. Die Zahlungen an Einzelhändler und Hersteller zur Gewährung von Exklusivität der Intel Produkte stellten eine vergleichbare Wettbewerbsverletzung dar, welche in der Vertriebskette nur in einem etwas späteren Schritt erfolgte.

Recht auf Vergessen werden und Internet-Suchmaschinen (Google Spanien Entscheidung)

EuGH C – 131 / 12


In einer Entscheidung, welche bereits als Meilenstein bezeichnet wird, hat der Gerichtshof der Europäischen Union für Recht befunden, dass der Suchmaschinen Anbieter Google Spanien bestimmte Links aus seinen Suchergebnissen zu löschen hat, wenn diese zu von Dritten bereitgestellten Informationen führen, die persönliche Daten sind und deren Verarbeitung durch die Suchmaschine zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vom Datenschutzrecht erlaubt wird.

Im konkreten Fall enthielt das Suchergebnis von Google weiterhin einen Link zu einem Zeitungsbericht von vor 16 Jahren über die Zwangsversteigerung der Immobilie einer verschuldeten Person. Die Schulden waren aber mittlerweile alle getilgt.

Gemäss Datenschutzrecht der EU hat die verantwortliche Stelle, hier Google, sicherzustellen, dass persönliche Daten angemessen und rechtmässig verarbeitet werden, für bestimmte ausdrücklich spezifizierte und legitime Ziele gesammelt werden, nicht mehr verarbeitet werden in einer Art, welche mit den Zielen nicht übereinstimmt, adäquat, relevant und nicht exzessiv sind in Bezug auf das Ziel für das sie gesammelt oder verarbeitet werden, zutreffend sind, auf aktuellem Stand gehalten werden, nur solange als nötig für die Erreichung des Ziels des Datensammelns – oder verarbeitens in der Form gehalten werden, welche die Identifizierung des Individuums erlaubt. Die verantwortliche Stelle hat alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass Daten, welche diesen Anforderungen nicht genügen, gelöscht oder korrigiert werden.

Diese Entscheidung unterstützt ein sogenanntes Recht auf Vergessen werden in der digitalen Welt. Sie zieht auch Unternehmen ausserhalb der EU, insbesondere US Unternehmen, zur Verantwortung gemäss EU Datenschutzrecht, wenn sie direkt oder indirekt in Europa Geschäft betreiben.

Rechtsprechung und transnationale Urheberrechtsverletzung

EuGH  C- 387 / 12


Der Gerichtshof der Europäischen Union befasste sich erneut mit dem Problem der transnationalen Urheberrechtsverletzung. In diesem Fall verklagte ein Fotograf eine französische Firma, welche die wirtschaftlichen Rechte an einem von ihm aufgenommenen Foto rechtswidrig an eine andere Firma in Frankreich übertragen hatte. Diese zweite Firma vertrieb das Foto dann auch durch ihr deutsches Tochterunternehmen.
 
Das Gericht entschied, dass neben der allgemeinen Gerichtszuständigkeit am Ort der Rechtsverletzung, hier Frankreich, es auch eine Gerichtskompetenz am Ort des Schadenseintritts gibt. Letztere ist jedoch beschränkt auf die Entscheidung über den Schaden, welcher in dem Land, also hier Deutschland, eingetreten ist. Der Fotograf konnte also die erste französische Firma in Deutschland auf Ersatz des Schadens verklagen, welchen er durch den rechtswidrigen Vertrieb des Fotos durch das Tochterunternehmen des zweiten französischen Unternehmens in Deutschland erlitten hatte.