Mittwoch, 26. August 2015

Facebook muß Nutzung seines Dienstes unter Pseudonym gestatten


Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat wegen eines Verstoßes gegen das Telemediengesetz und das Personalausweisgesetz eine Anordnung gegen die Facebook Ireland Ltd. erlassen. Das Unternehmen wird darin verpflichtet, die pseudonyme Nutzung seines Dienstes zuzulassen. Die Sperrung eines Nutzerkontos, die aufgrund der pseudonymen Nutzung vorgenommen wurde, ist aufzuheben. Weiter wird angeordnet, dass Facebook die einseitige Änderung des Kontos auf den wirklichen Namen des Nutzers zu unterlassen hat. Außerdem ist die Forderung der Vorlage von amtlichen Lichtbildausweisen (Personalausweis oder Reisepass) zum Identitätsnachweis durch Übersendung digitaler Kopien unzulässig.
Facebook ist mit seiner Niederlassung in Hamburg wirtschaftlich in Deutschland tätig und unterfällt damit Deutschem Recht.

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