Das Bayrische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat gegen zwei Unternehmen Bußgelder in fünfstelliger Höhe verhängt, die personenbezogene Daten im Wege eines Asset-Deals veräußert haben. Die nach Ansicht des BayLDA erforderlichen Voraussetzungen für eine Übermittlung lagen nicht vor: Bei Asset-Deals sei ein Verkauf – sofern personenbezogene Daten hiervon betroffen sind – nur mit Einwilligung der Betroffenen möglich oder es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, ein Opt-out geltend zu machen. Anders als bei einem Share-Deal handele es sich bei einem Asset-Deal um eine datenschutzrechtliche „Übermittlung“ personenbezogener Daten von dem Verkäufer an den Käufer. Dies bedürfe einer Rechtfertigung, die gerade nicht in der Durchführung des Asset Deal-Vertrags selbst liegt.
Donnerstag, 24. September 2015
Recht auf Vergessen gegen Internet Archiv
OLG Hamburg 7 U 29 / 12
Das Oberlandesgericht Hamburg hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem eine überregionale Zeitung auf Ihrer Webseite auch ein Archiv mit Berichten aus weiter zurückliegenden Zeiträumen unterhält und der Kläger die Löschung eines dort enhaltenen und nach wie vor abrufbaren Artikels über ein mittlerweile eingestelltes Ermittlungsverfahrens gegen ihn begehrt.
Das Gericht befand, dass auf der einen Seite der Tageszeitung der Grundrechtsschutz gemäss Artikel 5 auf Informationsfreiheit zusteht und auf der anderen Seite der Kläger aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einen Anspruch darauf hat, dass nicht über das Internet die ein gegen ihn gerichtetes Ermittlungsverfahren thematisierenden Presseveröffentlichungen für jeden Internetnutzer ohne einen Aufwand, der über die bloße Eingabe seines Namens in eine Internet-Suchmaschine hinausginge, dauerhaft auffindbar und abrufbar sind.
Unter Abwägung dieser beiden Rechtspositionen kommt das Gericht zu dem Schluss, dass der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen durch ein Vorhalten älterer Beiträge im Internet in der Weise begegnet werden kann, dass ein unmittelbarer Zugriff auf diese Beiträge durch ihre Auffindbarkeit über eine bloße Eingabe des Namens des Betroffenen in eine Internet-Suchmaschine verhindert wird. Die Auffindbarkeit über eine detaillierte Recherche anhand von Datum, Ort und/oder weiteren Merkmalen bleibt jedoch zulässig.
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