BGH I ZR 69 / 11
Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob das Zuverfügungstellen des geschützten Werkes eines Dritten ohne seine Einwilligung durch eine Bibliothek an einem elektronischen Leseplatz mit der Möglichkeit des Ausdruckens oder digitalen Speicherns durch den Leser das Urheberrecht des Dritten verletzt.
Hierzu legte der BGH dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob und inwieweit das digitale Bereitstellen von geschützten Werken an elektronischen Leseplätzen durch eine Bibliothek ohne die Zustimmung des Berechtigten zulässig ist. Der EuGH bejahte die Zulässigkeit der Bereitstellung in digitaler Form zum Lesen und Vervielfältigen für Forschung und Lehre, verwies jedoch hinsichtlich der Rechtmässigkeit des tatsächlichen Ausdruckens und Abspeicherns des Werkes durch den Leser auf mögliche Ausnahmeregelungen nationalen Rechts.
Dementsprechend hat der BGH nunmehr entschieden, dass das digitale Abspeichern und Ausdrucken von Werken Dritter an elektronischen Leseplätzen einer Bibliothek durch den Leser zum privaten Gebrauch zulässig ist auch ohne die Zustimmung des Berechtigten.
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