Mittwoch, 29. April 2015

EuGH bestätigt 210mio Euro Strafe gegen LG Display wegen Preiskartell

EuGH C - 227 7 14 P


Der Europäische Gerichtshof hat die von der EU Kommission im Jahr 2010 gegen LG Display verhängte Strafe von 210 Millionen Euro wegen Bildung eines Preiskartells bei LCD Bildschirmen in den Jahren 2001 bis 2006 bestätigt.
In diesem Verfahren hatte sich das Gericht insbesondere mit der Frage zu beschäftigen, ob LG Display, welches ein Tochterunternehmen von LG Electronics und Philips war, Bestandteil eines vertikal integrierten Unternehmens war und dementsprechend seine Verkäufe mit fixiertem Preis an die Mutterunternehmen lediglich interne Transaktionen innerhalb der Unternehmesgruppe darstellten.

Das Gericht entschied, dass LG Display kein vertikal integriertes Unternehmen mit LG Electronics und Philips bildete, da die verschiedenen Stufen der Produktion und des Vertriebs nicht vereint waren. Der Vertrieb von LCD Bildschirmen zum fixierten Preis an die Mutterunternehmen stellte daher Transaktionen mit Externen dar, auf die das Kartellrecht Anwendung findet.

Mittwoch, 22. April 2015

Abspeichern und Ausdrucken von Werken an elektronischem Leseplatz einer Bibliothek zulässig zum privaten Gebrauch

BGH I ZR 69 / 11


Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob das Zuverfügungstellen des geschützten Werkes eines Dritten ohne seine Einwilligung durch eine Bibliothek an einem elektronischen Leseplatz mit der Möglichkeit des Ausdruckens oder digitalen Speicherns durch den Leser das Urheberrecht des Dritten verletzt.

Hierzu legte der BGH dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob und inwieweit das digitale Bereitstellen von geschützten Werken an elektronischen Leseplätzen durch eine Bibliothek ohne die Zustimmung des Berechtigten zulässig ist. Der EuGH bejahte die Zulässigkeit der Bereitstellung in digitaler Form zum Lesen und Vervielfältigen für Forschung und Lehre, verwies jedoch hinsichtlich der Rechtmässigkeit des tatsächlichen Ausdruckens und Abspeicherns des Werkes durch den Leser auf mögliche Ausnahmeregelungen nationalen Rechts. 

Dementsprechend hat der BGH nunmehr entschieden, dass das digitale Abspeichern und Ausdrucken von Werken Dritter an elektronischen Leseplätzen einer Bibliothek durch den Leser zum privaten Gebrauch zulässig ist auch ohne die Zustimmung des Berechtigten.

Freitag, 17. April 2015

Fremde Musiksequenzen als Hintergrundloops für Rap Stücke

BGH I ZR 225 / 12


Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die als Hintergrundloops für die Neukomponierung eines Rap Songs verwendeten kurzen, vom ursprünglichen Gesang getrennten Musiksequenzen eines von Dritten komponierten Songs urheberrechtlich geschützt sind. 

Das Gericht entschied, dass diese kurzen Musiksequenzen eine schöpferische Eigentümlichkeit besitzen müssen, um als Werk vom Urheberrecht geschützt zu sein. Es genüge nicht ein routinemässiges Schaffen. Ausserdem stellt die ursprüngliche Verbindung der Musiksequenzen mit Gesang für sich genommen kein schutzfähiges Werk dar.

Mittwoch, 8. April 2015

Kein Pfand für deaktivierte SIM Karte und keine Nichtnutzungsgebühr fürs Nicht-Telefonieren

OLG Schleswig 2 U 6/14


Das Oberlandesgericht in Schleswig hatte sich unter anderem mit der Wirksamkeit von zwei Klauseln in den AGB eines Mobilfunkdienstanbieters zu befassen. Die eine Klausel verlangte vom Kunden beim Nichtzurücksenden der deaktivierten, wertlosen SIM Karte nach Beendigung des Vertrages eine Pfandgebühr und die andere für die blosse Nichtnutzung der Mobilfunkdienstleistung, z.B. kein Telefonieren oder SMS senden, eine Nichtnutzungsgebühr.

Das Gericht hielt beide Klauseln für unwirksam, da sie den Kunden unangemessen benachteiligen. Der Mobilfunkdienstanbieter hat kein berechtigtes Interesse an der Zurückerlangung der wertlosen SIM Karte, da er sie bloss der Entsorgung zuführt. Der Nichtnutzungsgebühr steht keine Leistunge des Dienstanbieters gegenüber.

Freitag, 3. April 2015

Kommerzielle Parodie einer bekannten Marke unzulässig

BGH I ZR 59 / 13


Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob die kommerzielle Parodie einer bekannten Marke eine Verletzung des Markenschutzes darstellt.
Im konkreten Fall ging es um die Wort-Bild-Marke mit dem Schriftzug "PUMA" und dem Umriss einer springenden Raubkatze. Das Zeichen wird auf Sportbekleidung verwendet. Der Beklagte war Inhaber einer prioritätsjüngeren deutschen Wort-Bild-Marke, die aus dem Schriftzug "PUDEL" und dem Umriss eines springenden Pudels besteht und seit Anfang 2006 unter anderem für Bekleidungsstücke sowie T-Shirts registriert war.
Der BGH entschied, dass der Beklagte mit seinem Zeichen die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke der Klägerin im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG ausnutzte. Er profitierte von der Ähnlichkeit der beiden Marken und erlangte dadurch eine Aufmerksamkeit, die er für seine mit der Marke gekennzeichneten Produkte ansonsten nicht erhielte. Der Inhaber einer bekannten Marke kann die Löschung einer Marke auch dann verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken jedoch so groß ist, dass die beteiligten Verkehrskreise sie gedanklich miteinander verknüpfen