Mittwoch, 8. April 2015

Kein Pfand für deaktivierte SIM Karte und keine Nichtnutzungsgebühr fürs Nicht-Telefonieren

OLG Schleswig 2 U 6/14


Das Oberlandesgericht in Schleswig hatte sich unter anderem mit der Wirksamkeit von zwei Klauseln in den AGB eines Mobilfunkdienstanbieters zu befassen. Die eine Klausel verlangte vom Kunden beim Nichtzurücksenden der deaktivierten, wertlosen SIM Karte nach Beendigung des Vertrages eine Pfandgebühr und die andere für die blosse Nichtnutzung der Mobilfunkdienstleistung, z.B. kein Telefonieren oder SMS senden, eine Nichtnutzungsgebühr.

Das Gericht hielt beide Klauseln für unwirksam, da sie den Kunden unangemessen benachteiligen. Der Mobilfunkdienstanbieter hat kein berechtigtes Interesse an der Zurückerlangung der wertlosen SIM Karte, da er sie bloss der Entsorgung zuführt. Der Nichtnutzungsgebühr steht keine Leistunge des Dienstanbieters gegenüber.

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