EuGH C-610 / 15
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Bereitstellung und das Betreiben einer Online-Filesharing-Plattform (hier: "The Pirate Bay") tatsächlich als eine Handlung der Wiedergabe i.S.d. Urheberrichtlinie 2001/29/EG anzusehen ist.
Die von Nutzern der Platform für das Filesharing hochgeladenen Dateien sind zum größten Teil urheberrechtlich geschützte Werke, ohne dass die Rechtsinhaber den Betreibern und den Nutzern dieser Plattform erlaubt haben, diese zu teilen.
Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie schliesst beim Recht des Urhebers, über die öffentliche Wiedergabe seines Werkes zu verfügen, ausdrücklich das Recht auf das öffentliche Zuverfügungstellen des Werkes mit ein. Das Gericht befand, dass auch wenn die betreffenden Werke von den Nutzern der Filesharing-Plattform online gestellt werden, die Betreiber der Plattform beim bewussten Zurverfügungstellen dieser Werke eine zentrale Rolle spielen.