EuGH C- 387 / 12
Der Gerichtshof der Europäischen Union befasste sich erneut mit dem Problem der transnationalen Urheberrechtsverletzung. In diesem Fall verklagte ein Fotograf eine französische Firma, welche die wirtschaftlichen Rechte an einem von ihm aufgenommenen Foto rechtswidrig an eine andere Firma in Frankreich übertragen hatte. Diese zweite Firma vertrieb das Foto dann auch durch ihr deutsches Tochterunternehmen.
Das Gericht entschied, dass neben der allgemeinen
Gerichtszuständigkeit am Ort der Rechtsverletzung, hier Frankreich, es auch
eine Gerichtskompetenz am Ort des Schadenseintritts gibt. Letztere ist jedoch
beschränkt auf die Entscheidung über den Schaden, welcher in dem Land, also
hier Deutschland, eingetreten ist. Der Fotograf konnte also die erste französische
Firma in Deutschland auf Ersatz des Schadens verklagen, welchen er durch den
rechtswidrigen Vertrieb des Fotos durch das Tochterunternehmen des zweiten
französischen Unternehmens in Deutschland erlitten hatte.
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