Donnerstag, 19. Februar 2015

Unverhältnismässige Preise einer Internetauktion kein Verstoss gegen gute Sitten

Bundesgerichtshof VIII ZR 42 / 14


Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob ein Preis, welcher in einer Ebay Auktion erzielt wurde, gegen die guten Sitten verstiess und damit rechtswidrig war,  weil er in unverhältnismässiger Weise vom eigentlich Marktwert des auktionierten Gegenstandes abwich.
Das höchste Gebot in der verbindlichen Auktion für den Gegenstand, ein KfZ mit einem Startpreis von 1 Euro, war 555,55 Euro. Der Verkäufer entschloss sich, die Auktion zu beenden und den Wagen stattdessen anderweitig an einen Dritten für 4200 Euro zu verkaufen. Der Käufer in der Auktion verklagte daraufhin den Verkäufer auf Schadensersatz in Höhe des Marktwertes des Autos von 5249 Euro.


Das Gericht stellte fest, dass ein verbindlicher Kaufvertrag durch die Auktion zustande gekommen war. Es hielt den Vertrag nicht für einen Verstoss gegen die guten Sitten, da es gerade das Motiv der Parteien einer Internetauktion ist, einen Preis zu erzielen, welcher in unverhältnismässiger Weise über oder unter dem Marktpreis liegt.

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