Bundesgerichtshof VIII ZR 42 / 14
Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob ein Preis,
welcher in einer Ebay Auktion erzielt wurde, gegen die guten Sitten verstiess
und damit rechtswidrig war, weil er in
unverhältnismässiger Weise vom eigentlich Marktwert des auktionierten
Gegenstandes abwich.
Das höchste Gebot in der verbindlichen Auktion für den
Gegenstand, ein KfZ mit einem Startpreis von 1 Euro, war 555,55 Euro. Der
Verkäufer entschloss sich, die Auktion zu beenden und den Wagen stattdessen
anderweitig an einen Dritten für 4200 Euro zu verkaufen. Der Käufer in der
Auktion verklagte daraufhin den Verkäufer auf Schadensersatz in Höhe des
Marktwertes des Autos von 5249 Euro.
Das Gericht stellte fest, dass ein verbindlicher
Kaufvertrag durch die Auktion zustande gekommen war. Es hielt den Vertrag nicht
für einen Verstoss gegen die guten Sitten, da es gerade das Motiv der Parteien
einer Internetauktion ist, einen Preis zu erzielen, welcher in
unverhältnismässiger Weise über oder unter dem Marktpreis liegt.
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