Europäische Gerichtshof C – 348 / 13
Der Europäische Gerichtshof hatte sich mit einer
Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs zu beschäftigen, ob das Einbetten eines
fremden Werkes auf der eigenen Webseite, welches auf einer anderen Webseite
bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, als der Öffentlichkeit
Zugänglichmachen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der EU Richtlinie 2001 / 29 /
EC zu werten ist, obwohl das Werk weder einer neuen Öffentlichkeit noch in
einer ganz anderen technischen Art vermittelt wird. Es war also vom Gericht zu
beantworten, ob das sogenannte „Framing“ eine Urheberrechtsverletzung
darstellt.
Der Gerichtshof nahm Bezug auf seine vorherige
Entscheidung betreffend der Verknüpfungen im Internet auf ein anderes Dokument
oder andere Webseite („online hyperlink“) und stellte fest, dass Verknüpfungen
kein neues Zugänglichmachen für die Öffentlichkeit darstellen, unabhängig von
der technischen Art der Verknüpfung, solange die Verknüpfung zu einer Webseite führt,
welche der Allgemeinheit zugänglich ist.
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