Donnerstag, 19. Februar 2015

"Framing" und Urheberrecht

Europäische Gerichtshof C – 348 / 13


Der Europäische Gerichtshof hatte sich mit einer Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs zu beschäftigen, ob das Einbetten eines fremden Werkes auf der eigenen Webseite, welches auf einer anderen Webseite bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, als der Öffentlichkeit Zugänglichmachen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der EU Richtlinie 2001 / 29 / EC zu werten ist, obwohl das Werk weder einer neuen Öffentlichkeit noch in einer ganz anderen technischen Art vermittelt wird. Es war also vom Gericht zu beantworten, ob das sogenannte „Framing“ eine Urheberrechtsverletzung darstellt.


Der Gerichtshof nahm Bezug auf seine vorherige Entscheidung betreffend der Verknüpfungen im Internet auf ein anderes Dokument oder andere Webseite („online hyperlink“) und stellte fest, dass Verknüpfungen kein neues Zugänglichmachen für die Öffentlichkeit darstellen, unabhängig von der technischen Art der Verknüpfung, solange die Verknüpfung zu einer Webseite führt, welche der Allgemeinheit zugänglich ist.

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