Mittwoch, 18. Februar 2015

Parodie und Urheberrecht

Europäischer Gerichtshof EC – 201 / 13


Der Europäische Gerichtshof hatte zu entscheiden, wann die Nutzung des geschützten Werkes eines anderen eine Parodie darstellt und damit vom Urheberrechtsschutz ausgenommen ist. Eine solche Parodie würde dann keine Urheberrechtsverletzung darstellen.
Das Gericht befand, dass das Konzept der Parodie ein eigenständiges Konzept des EU Rechts ist und daher einheitlich in der EU ausgelegt werden muss. Eine Parodie hat a) ein existierendes Werk zu verwenden und trotzdem merklich unterschiedlich von ihm zu sein, und b) einen Ausdruck von Humor oder Spott darzustellen.

Die Ausnahme der Parodie vom Urheberechtsschutz gilt nicht für Parodien, welche eine diskriminierende Botschaft enthalten. In dem Fall hat der Inhaber der Rechte am Originalwerk ein legitimes Interesse sicherzustellen, dass sein Werk nicht mit jener Botschaft assoziiert wird.

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