Europäischer Gerichtshof EC – 201 / 13
Der Europäische Gerichtshof hatte zu entscheiden, wann die Nutzung des
geschützten Werkes eines anderen eine Parodie darstellt und damit vom
Urheberrechtsschutz ausgenommen ist. Eine solche Parodie würde dann keine
Urheberrechtsverletzung darstellen.
Das Gericht befand, dass das Konzept der Parodie ein eigenständiges Konzept
des EU Rechts ist und daher einheitlich in der EU ausgelegt werden muss. Eine
Parodie hat a) ein existierendes Werk zu verwenden und trotzdem merklich
unterschiedlich von ihm zu sein, und b) einen Ausdruck von Humor oder Spott darzustellen.
Die Ausnahme der Parodie vom Urheberechtsschutz gilt nicht für Parodien,
welche eine diskriminierende Botschaft enthalten. In dem Fall hat der Inhaber
der Rechte am Originalwerk ein legitimes Interesse sicherzustellen, dass sein
Werk nicht mit jener Botschaft assoziiert wird.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen