EuGH C – 131 / 12
In
einer Entscheidung, welche bereits als Meilenstein bezeichnet wird, hat der
Gerichtshof der Europäischen Union für Recht befunden, dass der Suchmaschinen
Anbieter Google Spanien bestimmte Links aus seinen Suchergebnissen zu löschen
hat, wenn diese zu von Dritten bereitgestellten Informationen führen, die
persönliche Daten sind und deren Verarbeitung durch die Suchmaschine zu diesem
Zeitpunkt nicht mehr vom Datenschutzrecht erlaubt wird.
Im
konkreten Fall enthielt das Suchergebnis von Google weiterhin einen Link zu
einem Zeitungsbericht von vor 16 Jahren über die Zwangsversteigerung der
Immobilie einer verschuldeten Person. Die Schulden waren aber mittlerweile alle
getilgt.
Gemäss
Datenschutzrecht der EU hat die verantwortliche Stelle, hier Google,
sicherzustellen, dass persönliche Daten angemessen und rechtmässig verarbeitet
werden, für bestimmte ausdrücklich spezifizierte und legitime Ziele gesammelt
werden, nicht mehr verarbeitet werden in einer Art, welche mit den Zielen nicht
übereinstimmt, adäquat, relevant und nicht exzessiv sind in Bezug auf das Ziel
für das sie gesammelt oder verarbeitet werden, zutreffend sind, auf aktuellem
Stand gehalten werden, nur solange als nötig für die Erreichung des Ziels des
Datensammelns – oder verarbeitens in der Form gehalten werden, welche die
Identifizierung des Individuums erlaubt. Die verantwortliche Stelle hat alle
angemessenen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass Daten, welche
diesen Anforderungen nicht genügen, gelöscht oder korrigiert werden.
Diese
Entscheidung unterstützt ein sogenanntes Recht auf Vergessen werden in der
digitalen Welt. Sie zieht auch Unternehmen ausserhalb der EU, insbesondere US
Unternehmen, zur Verantwortung gemäss EU Datenschutzrecht, wenn sie direkt oder
indirekt in Europa Geschäft betreiben.
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