Mittwoch, 18. Februar 2015

Recht auf Vergessen werden und Internet-Suchmaschinen (Google Spanien Entscheidung)

EuGH C – 131 / 12


In einer Entscheidung, welche bereits als Meilenstein bezeichnet wird, hat der Gerichtshof der Europäischen Union für Recht befunden, dass der Suchmaschinen Anbieter Google Spanien bestimmte Links aus seinen Suchergebnissen zu löschen hat, wenn diese zu von Dritten bereitgestellten Informationen führen, die persönliche Daten sind und deren Verarbeitung durch die Suchmaschine zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vom Datenschutzrecht erlaubt wird.

Im konkreten Fall enthielt das Suchergebnis von Google weiterhin einen Link zu einem Zeitungsbericht von vor 16 Jahren über die Zwangsversteigerung der Immobilie einer verschuldeten Person. Die Schulden waren aber mittlerweile alle getilgt.

Gemäss Datenschutzrecht der EU hat die verantwortliche Stelle, hier Google, sicherzustellen, dass persönliche Daten angemessen und rechtmässig verarbeitet werden, für bestimmte ausdrücklich spezifizierte und legitime Ziele gesammelt werden, nicht mehr verarbeitet werden in einer Art, welche mit den Zielen nicht übereinstimmt, adäquat, relevant und nicht exzessiv sind in Bezug auf das Ziel für das sie gesammelt oder verarbeitet werden, zutreffend sind, auf aktuellem Stand gehalten werden, nur solange als nötig für die Erreichung des Ziels des Datensammelns – oder verarbeitens in der Form gehalten werden, welche die Identifizierung des Individuums erlaubt. Die verantwortliche Stelle hat alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass Daten, welche diesen Anforderungen nicht genügen, gelöscht oder korrigiert werden.

Diese Entscheidung unterstützt ein sogenanntes Recht auf Vergessen werden in der digitalen Welt. Sie zieht auch Unternehmen ausserhalb der EU, insbesondere US Unternehmen, zur Verantwortung gemäss EU Datenschutzrecht, wenn sie direkt oder indirekt in Europa Geschäft betreiben.

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