Montag, 9. Januar 2017

Keine generelle Haftung des Suchmaschinenbetreibers für Links zu illegalen Inhalten

OLG Karlsruhe 6 U 2/15


Das Oberlandesgericht in Karlsruhe hatte einen Fall zu entscheiden, in dem vom Ausland her rechtswidrige Inhalte auf immer wieder wechselnden ausländischen Webseiten veröffentlicht wurden und der Verletzte im Inland sich daher an den Suchmaschinenbetreiber wendete und von ihm verlangte, generell Webseiten mit diesem rechtswidrigen Inhalt nicht mehr in seinem Suchergebnis anzuzeigen.



Das Gericht entschied, dass der Suchmaschinenbetreiber nur nach konkretem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung (hier: Verlinkung angeblich persönlichkeitsrechtsverletzender Beiträge) auf Unterlassung haftet. Es obliegt dem Betroffenen, dem Suchmaschinenbetreiber die konkreten Links mitzuteilen, durch die er rechtswidrig in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wird. Suchmaschinenbetreiber sind nicht verpflichtet, ihrerseits von Dritten in das Netz gestellte Beiträge aufzuspüren und auf eventuelle Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu überprüfen.

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