Mittwoch, 6. Januar 2016

Eingeschränkte Haftung für gewerblichen Link zu Webseite mit Rechtsverletzungen

BGH I ZR  74 / 14



Der Bundesgerichtshof hatte sich mit dem Fall zu beschäftigen, dass ein beklagter Arzt auf seiner Webseite einen Link gesetzt hatte zu der Webseite eines Verbandes, welche unter anderem Informationen zu alternativen Behandlungsmethoden enhielt, welche der Kläger als irreführend nachweisen konnte. 

Das Gericht befand, eine Haftung für die Inhalte einer über einen Link erreichbaren Internetseite werde nicht allein dadurch begründet, dass das Setzen des Links eine geschäftliche Handlung des Unternehmers darstellt.

Wer sich fremde Informationen zu eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks verweist, haftet zwar dafür wie für eigene Informationen. Darüber hinaus kann, wer seinen Internetauftritt durch einen elektronischen Verweis mit wettbewerbswidrigen Inhalten auf den Internetseiten eines Dritten verknüpft, im Fall der Verletzung absoluter Rechte als Störer und im Fall der Verletzung sonstiger wettbewerbsrechtlich geschützter Interessen aufgrund der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Anspruch genommen werden, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.

Doch ist etwa ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar, haftet derjenige, der den Link setzt, für solche Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt, sofern er sich den Inhalt nicht zu eigen gemacht hat.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen