BGH I ZR 74 / 14
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit dem Fall zu beschäftigen, dass ein beklagter Arzt auf seiner Webseite einen Link gesetzt hatte zu der Webseite eines Verbandes, welche unter anderem Informationen zu alternativen Behandlungsmethoden enhielt, welche der Kläger als irreführend nachweisen konnte.
Das Gericht befand, eine Haftung für die Inhalte einer über einen Link
erreichbaren Internetseite werde nicht allein dadurch begründet, dass das Setzen
des Links eine geschäftliche Handlung des Unternehmers darstellt.
Wer sich
fremde Informationen zu eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks
verweist, haftet zwar dafür wie für eigene Informationen. Darüber hinaus kann,
wer seinen Internetauftritt durch einen elektronischen Verweis mit
wettbewerbswidrigen Inhalten auf den Internetseiten eines Dritten verknüpft, im
Fall der Verletzung absoluter Rechte als Störer und im Fall der Verletzung
sonstiger wettbewerbsrechtlich geschützter Interessen aufgrund der Verletzung
einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Anspruch genommen werden, wenn
er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.
Doch ist etwa ein rechtsverletzender
Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar, haftet derjenige,
der den Link setzt, für solche Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der
Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt, sofern
er sich den Inhalt nicht zu eigen gemacht hat.
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