OLG Frankfurt 11 U 84 / 14
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, daß es zulässig ist, in einem Vertriebsvertrag für einen Markenartikel ein Verbot aufzuführen, den Markenartikel auf Internetverkaufsplattformen wie Amazon zu verkaufen. Ein Verbot, den Markenartikel über Preisvergleichsportale zu bewerben, hat es dagegen als unzulässig angesehen.
Bei dem Verbot des Vertriebs über die Internetplatformen wie Amazon überwiegt das Interesse des Herstellers an einer qualitativ hochwertigen Beratung sowie der Signalisierung einer hohen Produktqualität der Marke. Im Gegensatz zu Preissuchmaschinen erscheint bei der Internetplatform auch bei Händlershops das Produktangebot als ein solches der Platform und nicht als ein solches des Fachhändlers. Dem Hersteller wird damit ein Händler "untergeschoben", mit dem der Hersteller keine Vertragsbeziehung unterhält und auf dessen Geschäftsgebaren er keinen Einfluß hat.
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