Nach dem Safe-Harbour-Urteil des EuGH vom 6.
Oktober 2015 ist eine Datenübermittlung auf der Grundlage der Safe-
Harbour-Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 (2000/520/EG) nicht mehr
zulässig.
Die Art. 29 Arbeitsgruppe der nationalen Datenschutzbehörden hat die
EU-Kommission aufgefordert, bis zum 31. Januar 2016 eine Nachfolgeregelung für
die Safe Harbour Entscheidung mit den zuständigen US-Behörden zu verhandeln.
Nach Ablauf dieser Frist würden die zuständigen Datenschutzbehörden der
EU-Mitgliedsstaaten notwendige und angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung des
Urteils des EuGH einleiten.
Die unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder
(Datenschutzkonferenz – DSK) haben am 26. Oktober 2015 in einem Positionspapier
konkretisiert, wie sie das Urteil bis auf weiteres in der Praxis umsetzen
werden.
Die EU- Kommission hat am 6. November 2015 eigene Leitlinien zum Umgang
mit dem Urteil veröffentlich und teilt mit, dass sie anstrebt, die
Verhandlungen mit den USA über den Abschluss
eines Safe Harbor Nachfolgeabkommens binnen 3 Monaten abzuschließen.
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