Montag, 4. Januar 2016

Datenexport in die USA nach dem Safe-Harbour Urteil des EuGH

Nach dem Safe-Harbour-Urteil des EuGH vom 6. Oktober 2015 ist eine Datenübermittlung auf der Grundlage der Safe- Harbour-Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 (2000/520/EG) nicht mehr zulässig.

Die Art. 29 Arbeitsgruppe der nationalen Datenschutzbehörden hat die EU-Kommission aufgefordert, bis zum 31. Januar 2016 eine Nachfolgeregelung für die Safe Harbour Entscheidung mit den zuständigen US-Behörden zu verhandeln. Nach Ablauf dieser Frist würden die zuständigen Datenschutzbehörden der EU-Mitgliedsstaaten notwendige und angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung des Urteils des EuGH einleiten.

Die unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz – DSK) haben am 26. Oktober 2015 in einem Positionspapier konkretisiert, wie sie das Urteil bis auf weiteres in der Praxis umsetzen werden.

Die EU- Kommission hat am 6. November 2015 eigene Leitlinien zum Umgang mit dem Urteil veröffentlich und teilt mit, dass sie anstrebt, die Verhandlungen mit den USA über den Abschluss eines Safe Harbor Nachfolgeabkommens binnen 3 Monaten abzuschließen.

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