BGH I ZR 3 / 14
BGH I ZR 174 / 14
Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob ein allgemeiner Internet-Zugangsdienstleister wie z.B. ein Telekommunikationsunternehmen vom Geschädigten für Urheberrechtsverletzungen des Inhabers einer Internetseite zur Verantwortung gezogen werden kann, welche über Datenleitungen des Zugangsdienstleisters zugänglich gemacht wird.
Das Gericht befand, dass eine Störerhaftung des Unternehmens, das den Zugang zum Internet
vermittelt, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit allerdings nur in
Betracht kommt, wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen
unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die - wie der
Betreiber der Internetseite - die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder -
wie der Host-Provider - zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von
Dienstleistungen beigetragen haben. Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten
scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine
Rechtsschutzlücke entstünde, ist die Inanspruchnahme des Access-Providers als
Störer zumutbar. Betreiber und Host-Provider sind wesentlich näher an der
Rechtsverletzung als derjenige, der nur allgemein den Zugang zum Internet
vermittelt. Bei der Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden
Beteiligten hat der Rechtsinhaber in zumutbarem Umfang - etwa durch
Beauftragung einer Detektei, eines Unternehmens, das Ermittlungen im
Zusammenhang mit rechtswidrigen Angeboten im Internet durchführt, oder
Einschaltung der staatlichen Ermittlungsbehörden - Nachforschungen vorzunehmen.
An dieser Voraussetzung fehlte es in beiden zu entscheidenden Fällen.
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