Montag, 4. Januar 2016

Haftung des Zugangsdienstleisters bei online Urheberrechtsverletzung nachrangig

BGH I ZR 3 / 14
BGH I ZR 174 / 14




Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob ein allgemeiner Internet-Zugangsdienstleister wie z.B. ein Telekommunikationsunternehmen vom Geschädigten für Urheberrechtsverletzungen des Inhabers einer Internetseite zur Verantwortung gezogen werden kann, welche über Datenleitungen des Zugangsdienstleisters zugänglich gemacht wird. 
Das Gericht befand, dass  eine Störerhaftung des Unternehmens, das den Zugang zum Internet vermittelt, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit allerdings nur in Betracht kommt, wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die - wie der Betreiber der Internetseite - die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder - wie der Host-Provider - zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, ist die Inanspruchnahme des Access-Providers als Störer zumutbar. Betreiber und Host-Provider sind wesentlich näher an der Rechtsverletzung als derjenige, der nur allgemein den Zugang zum Internet vermittelt. Bei der Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten hat der Rechtsinhaber in zumutbarem Umfang - etwa durch Beauftragung einer Detektei, eines Unternehmens, das Ermittlungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Angeboten im Internet durchführt, oder Einschaltung der staatlichen Ermittlungsbehörden - Nachforschungen vorzunehmen. An dieser Voraussetzung fehlte es in beiden zu entscheidenden Fällen.

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