Freitag, 1. Juli 2016

Unzulässige Whitelist Funktion bei Internet Werbeblocker

OLG Köln 6 U 149 / 15



Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die Ausschaltung der Werbung an sich (hier: Internet-Werbeblocker "Adblock Plus") keine gezielte Behinderung des Wettbewerbs darstellt. Die "Whitelist"-Funktion stellt hingegen eine unzulässige aggressive Praktik i.S.v.
§ 4a Abs. 1 S. 1 UWG dar. So ist die Software als unzulässig anzusehen, wenn und soweit die Werbung nur nach vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts durch den Werbetreibenden oder Werbevermittler nicht unterdrückt wird ("Whitelist"). Denn damit übt
die Software eine zu große Kontrolle über den Zugang zu Werbefinanzierungsmöglichkeiten von Unternehmen aus. 

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