EuGH C-160 / 15
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass das Setzen eines Links zu einem auf einer anderen Webseite abgebildeten Werk selbst eine illegale öffentliche Wiedergabe dieses Werks ist, wenn der Linksetzer wusste, dass das Werk auf der anderen Webseite unter Verletzung des Urheberrechts abgebildet war und er aus Gründen der Profiterzielung trotzdem den Link setzte.
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